23.12.2024, 14:18
(20.12.2024, 20:09)Praktiker schrieb:(20.12.2024, 14:22)Wallendael schrieb: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Parteien aus. X Denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif war. Dass die Hauptforderung bzgl. Miete entstanden ist, steht nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest. Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war, da er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Dass er dennoch Vertragspartei des Mietvertrags sein könnte, bleibt offen. Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte.Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen [Fundstelle]. Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen [Fundstelle]. Denn wenn wie hier das Ergebnis der summarischen Prüfung vor dem erledigenden Ereignis einen offenen Verfahrensausgang darstellt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben [Fundstelle].
Ist das zu kurz gegriffen? Fehlt da was?
In der Sache geht das vermutlich in Ordnung. Formal folgende Hinweise:
- dass die Kostenentscheidung zu Lasten der Parteien ausgeht, kann man so nicht schreiben. Wer anderes als die Parteien sollen denn die Kosten tragen? Schreib hier entweder Kostenaufhebung oder umschreibe es.
- der Obersatz fehlt komplett. Du musst ja nicht nur schreiben, dass gemäß 91a nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, sondern danach die Definition bringen. Erst danach kommt die Subsumtion. Such also mal raus, was der BGH dazu sagt, insbesondere im Hinblick auf offenen Ausgang und dass kein Beweis mehr erhoben wird. Das ist vermutlich, was Du am Ende zitieren willst - es gehört aber nach oben (X)
- zur Überzeugung des Gerichts feststehen oder nicht feststehen können nur Tatsachen. Die geht es aber um einen Anspruch. Besser: ob die Forderung entstanden ist, ist offen geblieben.
- "dass er Partei geblieben ist... ist offen" kann man so sprachlich nicht sagen. Ich finde es an der Stelle auch zu knapp. Er war ja offenbar Vertragspartei und könnte nur durch erneute Einigung aller Beteiligten aus dem Vertrag entlassen worden sein. Ist dazu denn etwas vorgetragen? Der bloße Auszug ist ja kein Rechtsgeschäft. Wenn da nichts vorgetragen ist als der Auszug, würde ich das nicht als offene Rechtslage ansehen.
Vielen Dank. Ich habe es einmal überarbeitet:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (BGH NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; BGH NJW 2021, 1887 Rn. 4). Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat nicht den Zweck, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH NJW-RR 2021, 1583; BGH NJW-RR 2020, 983). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Eine Kostenaufhebung kommt in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage oder aufgrund tatsächlicher Unwägbarkeiten offen ist (BGH NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2019 – II ZR 94/17 –, juris).
Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufzuheben, denn nach dem bisherigen Vortrag des Kl. ist die Sache nach summarischer Prüfung nicht entscheidungsreif.
Ob und in welcher Höhe die Hauptforderung bzgl. Miete und Betriebs-/Heizkosten entstanden ist, bleibt offen.
Streitig war, ob der B1 noch Teil des Mietvertrags war. Dieser hat vorgetragen, dass er seit mehreren Jahren, mindestens seit dem 01.01.2019, nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Der bloße Auszug stellt kein Rechtsgeschäft dar, dass eine Entlassung aus dem Vertragsverhältnis bedeutet. Diese Frage hätte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erörtert werden müssen.
Zudem ist streitig, ob und wie B2 einen etwaigen Anspruch bisher erfüllt hatte. Grundsätzlich ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht – wie hier bei der Erledigungserklärung des B2 (Bl. xx d. A.) – und welches eine (weitere) Beweisaufnahme erforderlich machen würde, nicht zu berücksichtigen (LG Lübeck NJW 2021, 1543; Thomas/Putzo/Hüßtege 45. Auflage 2024, § 91a Rn. 46a). Bei der Billigkeitsentscheidung der Kosten sind diese Entwicklungen gleichwohl zu berücksichtigen (BGH NJW 2006, 1351; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 31).
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