18.12.2024, 15:48
Das ist wohl in erster Linie etwas persönliches. Die erste Formulierung ist eben kürzer, wer etwas vollstrecken kann, ergibt sich nämlich bereits aus dem Tenor zur Hauptsache und der Kostengrundentscheidung. Die zweite Variante ist jedoch nicht falsch oder missverständlich. E
Ein solcher Zusatz kann teilweise geboten sein, wenn bspw. für Kläger oder Beklagten eine andere vorläufige Vollstreckbarkeit gilt, bspw. bei teilweisem Obsiegen und für den Beklagte § 708 Nr. 11 ZPO aber für den Kläger § 709 S. 2 ZPO gilt. Zudem wenn es bspw. ein Urteil ist bei dem K gegen B1 + B2 geklagt hat aber gegen B1 vollunterliegt und gegen B2 nur teilweise obsiegt. Denn dann können sowohl K als auch B1 als auch B2 etwas vollstrecken (wenn auch z.T. nur Kosten) und dann ist es natürlich wichtig zu wissen, wer unter welchen Voraussetzungen vollstrecken kann (ob mit SiL oder ohne bzw. für wen ggf. eine Abwendungsbefugnis besteht).
Ein solcher Zusatz kann teilweise geboten sein, wenn bspw. für Kläger oder Beklagten eine andere vorläufige Vollstreckbarkeit gilt, bspw. bei teilweisem Obsiegen und für den Beklagte § 708 Nr. 11 ZPO aber für den Kläger § 709 S. 2 ZPO gilt. Zudem wenn es bspw. ein Urteil ist bei dem K gegen B1 + B2 geklagt hat aber gegen B1 vollunterliegt und gegen B2 nur teilweise obsiegt. Denn dann können sowohl K als auch B1 als auch B2 etwas vollstrecken (wenn auch z.T. nur Kosten) und dann ist es natürlich wichtig zu wissen, wer unter welchen Voraussetzungen vollstrecken kann (ob mit SiL oder ohne bzw. für wen ggf. eine Abwendungsbefugnis besteht).
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Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - von RefiNRW24 - 18.12.2024, 15:37
RE: Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - von RefNdsOL - 18.12.2024, 15:48