16.12.2024, 12:44
(16.12.2024, 01:29)HessExmn schrieb: vermutlich mangelt es an der Schwerpunktsetzung.
Bzgl der Formulierung „müsste in die HV einzuführen sein“ sehe ich persönlich kein großes Problem, es klingt aber unüblich. Warum sprichst du nicht einfach von Beweisbarkeit? Das ist der gängigste Begriff.
Nicht für jedes Tatbestandsmerkmal musst du eine Prüfung der Beweisbarkeit darstellen. Das ist anfängerhaft, so wie wenn man im ersten Examen bei der gestohlenen Armbanduhr eine Seite „fremde bewegliche Sache“ diskutiert.
Insofern solltest du differenzieren zwischen der bloßen Mitteilung der Beweismittel (Einzeiler: „Dies lässt sich beweisen durch die Aussage des Zeugen A und die Inaugenscheinnahme der Videoprints des…“) und der echten, eigentlich erforderlichen Thematisierung der Beweisbarkeit eines Tatbestands oder TB-Merkmals, weil sich dieses nicht unmittelbar erschließt (sondern aus verschiedenen Beweismitteln rekonstruiert werden muss) oder ein BVV im Raum steht. Da musst du ein Fass aufmachen. Aber wenn der Angeklagte bzgl. einer von ggf mehreren Taten zB geständig ist, dann musst du bzgl der einen Tat in der Regel keine große Prüfung der Nachweisbarkeit mehr anstellen, dann will das JPA in der Hinsicht nur auf die materiell-rechtliche Prüfung hinaus.
Vielen Dank!

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Beweiswürdigung S1-Klausur - von HeideWitzkaNRW - 15.12.2024, 23:03
RE: Beweiswürdigung S1-Klausur - von HessExmn - 16.12.2024, 01:29
RE: Beweiswürdigung S1-Klausur - von HeideWitzkaNRW - 16.12.2024, 12:44