12.12.2024, 23:52
(12.12.2024, 23:23)Praktiker schrieb: 286 sagt ja:
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen (!) Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Eine Beweisaufnahme gab es nicht, da hat der Ausbilder formal Recht, aber die mündlich konkretisierte Behauptung muss eben nach den gleichen Grundsätzen gewürdigt werden. In der Sache ist es nämlich grad egal, ob es Parteivernehmung (=Beweismittel) oder Parteianhörung (=kein Beweismittel) war: das Gericht könnte beidem glauben (muss dann aber auch die Gegenseite anhören bzw. vernehmen).
Nochmal Achtung bei der Substantiierung: Wann wo wie das Geld übergeben wurde, spielt für die Substantiierung keine Rolle, weil diese Tatsachen nicht benötigt werden, um die Tatbestandsmerkmale des 362 BGB auszufüllen! Die Amtsgerichte machen das oft anders, aber das ist falsch.
Edit, weil so schön:
„Die Auffassung einzelner Gerichte, der Klagevortrag sei unsubstantiiert, weil der Kläger nicht angegeben habe, wer – wann – wo – mit wem – warum usw. etwas getan oder unterlassen habe, ist falsch, war immer falsch, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Stütze, ist aber bisher nicht auszurotten.”
(OLG Köln, Beschl. v. 4.2.1999 – 19 W 4/99, NJW-RR 1999, 1155)
Ja stimmt, dass für mangelnde Substantiierung eigentlich hier kaum Raum verbleibt. Kostet den Richter ja eigentlich auch nichts es auf Beweisebene zu lösen.
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Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von Wallendael - 11.12.2024, 17:36
RE: Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von RefNdsOL - 11.12.2024, 19:51
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