12.12.2024, 22:58
(12.12.2024, 01:34)Paul Klee schrieb:(11.12.2024, 21:07)Wallendael schrieb:(11.12.2024, 19:52)Praktiker schrieb: Meint er damit, dass der Vortrag auch nach Konkretisierung im Rahmen der Anhörung nicht hinreichend substantiiert geblieben sei?
Oder dass das Gericht nicht von der Wahrheit überzeugt war?
Vielen Dank für die Entscheidung!
Er meinte, dass es eben keine Beweisaufnahme gab und man nicht über § 286 ZPO gehen kann.
Und man dürfe nicht mit Beweislast und Beweisfälligkeit argumentieren. Das hat er mir entsprechend angestrichen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass er die Beträge abgehoben hat (hat er bewiesen; unstreitig), aber die Übergabe könnte er in einer Beweisaufnahme nicht beweisen, da es keine Quittungen gibt.
Das dann über die Darlegung zu argumentieren, finde ich persönlich komisch und kann es entsprechend auch nicht formulieren. Ich könnte ja höchstens sagen, dass der Beklagte sich nicht mehr an jede einzelne Übergabe erinnern kann und dass es keine Anhaltspunkt für einen Beweis gibt (keine Zeugen, die das gesehen haben o. ä.).
Aber wie macht man das?
Auch an die Darlegung können mitunter Anforderungen gestellt werden. Man muss auch hinreichend substantiiert vortragen, insbesondere wenn substantiiert bestritten wurde. Klingt für mich bißchen so, als wolle dein Ausbilder darauf hinaus.
Du könntest zb irgendwie so formulieren:
"Es ist keine Erfüllung gemäß 362 BGB eingetreten. Zur Erfüllung hat der Beklagte schon nicht substantiiert vorgetragen. Die Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls und hängen auch davon ab, ob ein Vortrag substantiiert bestritten wurde. Der Beklagte hat hier nur pauschal vorgetragen "bezahlt" zu haben und ausgeführt wann er das Geld abgehoben habe. Er hat aber keinerlei Angaben zu Ort und Zeit der Übergabe des Geldes gemacht, obwohl der Kläger bestritten hat das Geld erhalten zu haben."
Er wurde aber persönlich angehört. Das mag nicht überzeugend gewesen sein. Dass aber der Vortrag einer Erfüllung auch nach Konkretisierung im Wege der Anhörung unsubstantiiert geblieben sein soll, ist sehr fernliegend. Das wäre nur dann der Fall, wenn er immer nur "Erfüllung", also den Rechtsbegriff, gerufen hätte und selbst auf Nachfrage ihm nicht zu entlocken war, dass er x Euro in Bar dem Kläger gegeben haben will. Ich habe ja oben auch gefragt, ob der Ausbilder darauf hinaus will, aber ganz ehrlich: das würde einem das Berufungsgericht um die Ohren hauen, und zwar zurecht.
Es geht nur so, dass man im Ergebnis der Anhörung von der Wahrheit der Angaben nicht überzeugt ist.
Nur auf diese Würdigung bezogen sich oben auch mein "Zwar... Aber...":
Zwar hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung nochmals bestätigt, dass er das Geld am xx.xx.yyyy dem Kläger auf der Autobahnraststätte y übergeben habe. Dafür spricht auch, dass unstreitig in zeitlicher Nähe ein ähnlicher Betrag vom Girokonto des Klägers abgehoben worden ist. Allerdings hat der Beklagte in seiner Anhörung schon nicht mehr erklären können, in welcher Stückelung das Geld übergeben worden ist. Auch warum er keine Quittung verlangt hat, hat er nicht erklären können, und ebenso wenig, warum er den Betrag nicht direkt von seinem Konto überwiesen, sondern sich stattdessen eigens mit dem Kläger getroffen hat. Überhaupt war seine Schilderung detailarm und ohne erkennbare Emotionen. Gleichwohl können seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Die notwendige Überzeugung davon konnte sich das Gericht aber alles in allem nicht bilden.
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Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von Wallendael - 11.12.2024, 17:36
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