12.12.2024, 01:34
(11.12.2024, 21:07)Wallendael schrieb:(11.12.2024, 19:52)Praktiker schrieb: Meint er damit, dass der Vortrag auch nach Konkretisierung im Rahmen der Anhörung nicht hinreichend substantiiert geblieben sei?
Oder dass das Gericht nicht von der Wahrheit überzeugt war?
Vielen Dank für die Entscheidung!
Er meinte, dass es eben keine Beweisaufnahme gab und man nicht über § 286 ZPO gehen kann.
Und man dürfe nicht mit Beweislast und Beweisfälligkeit argumentieren. Das hat er mir entsprechend angestrichen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass er die Beträge abgehoben hat (hat er bewiesen; unstreitig), aber die Übergabe könnte er in einer Beweisaufnahme nicht beweisen, da es keine Quittungen gibt.
Das dann über die Darlegung zu argumentieren, finde ich persönlich komisch und kann es entsprechend auch nicht formulieren. Ich könnte ja höchstens sagen, dass der Beklagte sich nicht mehr an jede einzelne Übergabe erinnern kann und dass es keine Anhaltspunkt für einen Beweis gibt (keine Zeugen, die das gesehen haben o. ä.).
Aber wie macht man das?
Auch an die Darlegung können mitunter Anforderungen gestellt werden. Man muss auch hinreichend substantiiert vortragen, insbesondere wenn substantiiert bestritten wurde. Klingt für mich bißchen so, als wolle dein Ausbilder darauf hinaus.
Du könntest zb irgendwie so formulieren:
"Es ist keine Erfüllung gemäß 362 BGB eingetreten. Zur Erfüllung hat der Beklagte schon nicht substantiiert vorgetragen. Die Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls und hängen auch davon ab, ob ein Vortrag substantiiert bestritten wurde. Der Beklagte hat hier nur pauschal vorgetragen "bezahlt" zu haben und ausgeführt wann er das Geld abgehoben habe. Er hat aber keinerlei Angaben zu Ort und Zeit der Übergabe des Geldes gemacht, obwohl der Kläger bestritten hat das Geld erhalten zu haben."
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Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von Wallendael - 11.12.2024, 17:36
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