12.12.2024, 00:44
(11.12.2024, 23:40)Wallendael schrieb:(11.12.2024, 23:22)RefNdsOL schrieb: Auch bei einer erfolgten Beweisaufnahme ist bei der Beweiswürdigung nicht notwendigerweise davon zu sprechen.
Vielmehr kann formuliert werden nach dem Prinzip - wie es § 286 ZPO auch vorgibt - "Nach Anhörung des Beklagten ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser das Geld in bar geleistet hat. Dies belegt insbesondere seine Aussage dazu, dass .... Diese Aussage des Beklagten ist auch glaubhaft, denn.... Der Beklagte ist auch glaubwürdig, da ... "
§ 286 ZPO gibt vor, dass du von der Überzeugung des Gerichts sprechen sollst. Diese Überzeugungsbildung ergibt sich eben aus der gesamten Verhandlung, also auch der Anhörung. Bei der Darlegung der Überzeugung musst du aber weder von Darlegung noch Beweis oder Beweislast sprechen.
EDIT: Sofern es eben nicht zur Überzeugung gelangt ist, kann man das entsprechend verneinen, sofern es überhaupt darauf ankommt.
"Auch nach Anhörung des Beklagten ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser das Geld in bar an den Kläger geleistet hat. Dabei vermag auch seine dabei getätigte Aussage ... keine andere Beurteilung erfordern. Denn.." (beispielhafte Formulierung auf die Schnelle)
und genau da ist mein Problem: Der Vortrag des Beklagten ist eben nur eine behauptete, für die kein Beweis angeboten wurde (außer Parteivernehmung), der aber nicht gefolgt wurde. Wenn ich sage, dass die Anhörung eben nur zur einer Non liquet Situation führt (darf ich so nicht schreiben, da keine Beweiswürdigung) und die Darlegung nicht ausreicht, ist das doch zirkulär?
Nein, da sehe ich jedenfalls überhaupt kein Problem.
Du schreibst ganz normal zur Überzeugung des Gerichtes, ob das Gericht davon überzeugt ist, dass die behauptete Tatsache wahr ist, so auch § 286 ZPO. Dabei verwertest du eben das, was du hast. Das heißt zuvorderst die Anhörung und was die Partei ggf. sonst vorgetragen hat, womöglich auch der Gegner (ggf. hat sich der Beklagte da etwas zu eigen gemacht). Wenn du dabei eben zur Überzeugung kommst, dass das nicht der Fall ist (d.h. die behauptete Tatsache nicht wahr ist), dass das nicht wahr ist, sei es weil seine Anhörung nichts dazu beiträgt (durchaus möglich), sei es weil die Aussage keinen Sinn ergibt oder widersprüchlich ist, womöglich auch zu früheren Angaben, oder ähnliches oder sei es dass der Beklagte insofern unglaubwürdig erscheint. Entscheidend ist nämlich nicht, dass überhaupt eine Partei Beweis anbietet oder o.ä., entscheidend ist, dass das Gericht überzeugt ist, dass die Tatsache war ist, § 286 ZPO (Ausnahme: § 287 ZPO). Dabei können Beweismittel und Beweisaufnahmen natürlich hilfreich sein, um die Überzeugungskraft zu steigern, sie sind aber nicht zwingend. Du denkst gerade zu starr in Darlegungs- und Beweislast. Das ist zwar wichtig zu kennen und auch drauf zu achten. Das ist hier aber mehr nur insofern von Bedeutung, dass gerade eben der Beklagte die Überzeugung herbeiführen muss und Aussagen des Klägers nur insofern Verwendung finden können als sich der Beklagte diese zu eigen gemacht hat (das ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln).
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