11.12.2024, 23:40
(11.12.2024, 23:22)RefNdsOL schrieb: Auch bei einer erfolgten Beweisaufnahme ist bei der Beweiswürdigung nicht notwendigerweise davon zu sprechen.
Vielmehr kann formuliert werden nach dem Prinzip - wie es § 286 ZPO auch vorgibt - "Nach Anhörung des Beklagten ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser das Geld in bar geleistet hat. Dies belegt insbesondere seine Aussage dazu, dass .... Diese Aussage des Beklagten ist auch glaubhaft, denn.... Der Beklagte ist auch glaubwürdig, da ... "
§ 286 ZPO gibt vor, dass du von der Überzeugung des Gerichts sprechen sollst. Diese Überzeugungsbildung ergibt sich eben aus der gesamten Verhandlung, also auch der Anhörung. Bei der Darlegung der Überzeugung musst du aber weder von Darlegung noch Beweis oder Beweislast sprechen.
EDIT: Sofern es eben nicht zur Überzeugung gelangt ist, kann man das entsprechend verneinen, sofern es überhaupt darauf ankommt.
"Auch nach Anhörung des Beklagten ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser das Geld in bar an den Kläger geleistet hat. Dabei vermag auch seine dabei getätigte Aussage ... keine andere Beurteilung erfordern. Denn.." (beispielhafte Formulierung auf die Schnelle)
und genau da ist mein Problem: Der Vortrag des Beklagten ist eben nur eine behauptete, für die kein Beweis angeboten wurde (außer Parteivernehmung), der aber nicht gefolgt wurde. Wenn ich sage, dass die Anhörung eben nur zur einer Non liquet Situation führt (darf ich so nicht schreiben, da keine Beweiswürdigung) und die Darlegung nicht ausreicht, ist das doch zirkulär?
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Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von Wallendael - 11.12.2024, 17:36
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