11.12.2024, 23:00
Die Differenzierung zwischen Leistungshandlung und Erfolg passt hier nicht, glaube ich - auch die Handlung ist ja schon nicht nachgewiesen (und liegt jedenfalls nicht in der Abhebung).
"Vortrag nicht gelungen" geht nicht - vorgetragen hat er es ja.
Ich würde es so machen:
Der Schlusssatz kommt ans Ende (Beweislast).
Dann würde ich einen Satz zur Beweisnot schreiben, weshalb er persönlich angehört wurde.
"Auch unter Würdigung dieser Aussagen im Termin steht aber nicht fest (damit umgehst Du "bewiesen", obwohl 286 in der Tat gerade keine Beweisaufnahme voraussetzt - keine Ahnung, was Dein Ausbilder da meint), dass..."
Hier müsste eigentlich noch der Obersatz zur vollen Überzeugung rein ("... Zweifeln Schweigen gebietet").
"Zwar... aber... " Gibt es noch irgendwelche unstreitigen Rahmenbedingungen zur Übergabe, Urkunden usw.? Dann hier umfassend würdigen. Oder ein bestimmtes Prozessverhalten, widersprüchlicher oder nach und nach angepasster Vortrag?
"Damit lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Beklagte das Geld zwar abgehoben, dann aber nicht dem Kläger übergeben hat, sondern es anderweitig verwendet hat."
Ist übrigens auch der Kläger angehört worden? Dann könnte man das noch mit verwerten.
"Vortrag nicht gelungen" geht nicht - vorgetragen hat er es ja.
Ich würde es so machen:
Der Schlusssatz kommt ans Ende (Beweislast).
Dann würde ich einen Satz zur Beweisnot schreiben, weshalb er persönlich angehört wurde.
"Auch unter Würdigung dieser Aussagen im Termin steht aber nicht fest (damit umgehst Du "bewiesen", obwohl 286 in der Tat gerade keine Beweisaufnahme voraussetzt - keine Ahnung, was Dein Ausbilder da meint), dass..."
Hier müsste eigentlich noch der Obersatz zur vollen Überzeugung rein ("... Zweifeln Schweigen gebietet").
"Zwar... aber... " Gibt es noch irgendwelche unstreitigen Rahmenbedingungen zur Übergabe, Urkunden usw.? Dann hier umfassend würdigen. Oder ein bestimmtes Prozessverhalten, widersprüchlicher oder nach und nach angepasster Vortrag?
"Damit lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Beklagte das Geld zwar abgehoben, dann aber nicht dem Kläger übergeben hat, sondern es anderweitig verwendet hat."
Ist übrigens auch der Kläger angehört worden? Dann könnte man das noch mit verwerten.
Nachrichten in diesem Thema
Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von Wallendael - 11.12.2024, 17:36
RE: Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von RefNdsOL - 11.12.2024, 19:51
RE: Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von Praktiker - 11.12.2024, 19:52
RE: Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von Wallendael - 11.12.2024, 21:07
RE: Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von Paul Klee - 12.12.2024, 01:34
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RE: Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von Praktiker - 11.12.2024, 23:00
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RE: Formulierung im Urteil: Klageabweisung wegen mangelnder Darlegung - von RefNdsOL - 12.12.2024, 00:44
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