10.12.2024, 16:54
(10.12.2024, 15:47)Praktiker schrieb: Ob der konkret gerügte Fehler an der Bindungswirkung teilhat oder nur Vorfrage ist, müsste ich nachlesen. Edit: offenbar ist die Reichweite der materiellen Rechtskraft hier auch streitig.
Im Prüfungskontext ist das aber fast wieder egal: es soll regelmäßig zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung genommen werden. So wie man alle Anspruchsgrundlagen behandelt, sollte man auch auf alle Vollstreckungsfehler eingehen.
Mit der Entscheidungsform (Urteil oder Beschluss) hat das jedenfalls nichts zu tun.
Kurze Literaturrecherche: Wenn der Erinnerungsgegner rechtliches Gehör hatte, tritt ihm gegenüber ebenfalls materielle Rechtskraft ein. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf die ins Verfahren eingeführten Tatsachen, also nach h.M. keine Präklusion weiterer möglicher Fehler. Daraus würde ich schließen: Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der ZV im Hinblick auf die dem Gericht unterbreiten Tatsachen, die es also vollständig abarbeiten sollte. Hilft Dir das?
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Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von T1997 - 10.12.2024, 11:25
RE: Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von RefNdsOL - 10.12.2024, 11:40
RE: Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von Praktiker - 10.12.2024, 15:47
RE: Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von Praktiker - 10.12.2024, 16:54