10.12.2024, 11:40
Dem Kläger ist es grundsätzlich egal zu erfahren, dass sich sein Anspruch nicht nur aus AGL X, sondern auch aus AGL Y ergibt. In beiden Fällen wird seiner Klage stattgegeben und er erhält den begehrten Vollstreckungstitel.
Bei der Erinnerung geht es um Fehler im Zwangsvollstreckungsverfahren. Wenn der Erinnerungsführer jetzt mitgeteilt bekommt, dass gegen Vorschrift X verstoßen wurde (ohne dass das Gericht auch den VErstoß gegen Y und Z erwähnt), dann würde beim nächsten Vollstreckungsversuch/Vollstreckungsmaßnahme womöglich erneut der Verstoß Y und Z erfolgen, sodass erneut nach § 766 ZPO vorgegangen werden müsste. Womöglich würde sogar nur die Feststellung von X ohne Miterwähnung von Y in der gleichen Entscheidung sogar einen Fehler perpetuieren können, da die Fehlerhaftigkeit nicht mehr rechtzeitig dem entsprechenden Vollstreckungsorgan entgegen gehalten werden kann. (Daher auch der Verweis in § 766 I 2 ZPO auf § 732 II ZPO)
Bei der Erinnerung geht es um Fehler im Zwangsvollstreckungsverfahren. Wenn der Erinnerungsführer jetzt mitgeteilt bekommt, dass gegen Vorschrift X verstoßen wurde (ohne dass das Gericht auch den VErstoß gegen Y und Z erwähnt), dann würde beim nächsten Vollstreckungsversuch/Vollstreckungsmaßnahme womöglich erneut der Verstoß Y und Z erfolgen, sodass erneut nach § 766 ZPO vorgegangen werden müsste. Womöglich würde sogar nur die Feststellung von X ohne Miterwähnung von Y in der gleichen Entscheidung sogar einen Fehler perpetuieren können, da die Fehlerhaftigkeit nicht mehr rechtzeitig dem entsprechenden Vollstreckungsorgan entgegen gehalten werden kann. (Daher auch der Verweis in § 766 I 2 ZPO auf § 732 II ZPO)
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Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von T1997 - 10.12.2024, 11:25
RE: Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von RefNdsOL - 10.12.2024, 11:40
RE: Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von Praktiker - 10.12.2024, 15:47
RE: Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von Praktiker - 10.12.2024, 16:54