10.12.2024, 11:25
Guten Morgen :) ich habe eine kurze Frage zur Erinnerung in der Zwangsvollstreckung. Grundsätzlich prüfe ich ja bei Urteilen, sofern ein Anspruch durchgeht, nur diesen Anspruch. Bei der Erinnerung muss man wohl (laut Kaiser) jeden Vollstreckungsfehler prüfen. Mir ist nicht ganz klar wieso. Die Erinnerung ist ja eigentlich schon begründet, sobald überhaupt irgendein Fehler vorliegt. Muss man hier alle prüfen weil durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden wird oder woran liegt das?
Nachrichten in diesem Thema
Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von T1997 - 10.12.2024, 11:25
RE: Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von RefNdsOL - 10.12.2024, 11:40
RE: Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von Praktiker - 10.12.2024, 15:47
RE: Prüfungsumfang bei der Erinnerung - von Praktiker - 10.12.2024, 16:54