07.12.2024, 11:36
(07.12.2024, 11:21)Iamy schrieb: Warum meinst du § 261 StPO im zweiten Fall? Könnte es auch eine Aufklärungsrüge, § 244 II StPO, sein?
Mein Gedanke war, dass daraus der Rückschluss gezogen werden kann, das Gericht habe sich nicht mit allen eingeführten Beweismitteln auseinandergesetzt, und deshalb erneut seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der HV geschöpft, weil gewisse Beweismittel nicht berücksichtigt und gewürdigt worden.
Bin mir aber unsicher. Vllt ist § 244 Abs. 2 StPO der richtige Ansatzpunkt
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