06.12.2024, 16:54
Hallo,
ich habe z.Zt. einen Pkh-Antrag auf Beklagtenseite. Damit ist für die zu prüfenden maßgeblichen Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage sowie ggf. erhebliches Bestreiten des Beklagten zu berücksichtigen.
Die Klage ist zulässig und schlüssig; auf Tatsachen kommt es quasi nicht an - allenfalls sekundär. Es sind einzig rechtliche Fragen von Bedeutung (Wirksamkeit AGB); der Bekl. behauptet zwar beim Vertragsschluss über zwei Dinge getäuscht worden zu sein und hat dazu ein Dokument beigefügt, das ist aber m.E. (offensichtlich) keine Täuschung. Es gibt dazu (zu genau diesen AGB des Klägers) bereits mehrere vom Kläger angeführte erst- und berufungsintanzliche Entscheidungen, allerdings keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Bei Probleme rein rechtlicher Art heißt es immer in allen Quellen dazu, dass nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (keine Vorwegnahme der Entscheidung über den Rechtsstreit), wenn es sich um schwierige rechtliche Fragestellungen handelt. Jetzt ist natürlich die Frage, was man als schwierig ansieht.
Ich tendiere dazu den Antrag abzulehnen, da m.E. die AGB wirksam sind und das Täuschungsvorbringen nicht durchgreift; zudem steht dem Ast. auch die Möglichkeit zu sofortige Beschwerde einzulegen, § 127 II 2 ZPO. Ist das wohl vertretbar oder wie muss man das bei den Anforderungen an rechtl. Probleme verstehen?
ich habe z.Zt. einen Pkh-Antrag auf Beklagtenseite. Damit ist für die zu prüfenden maßgeblichen Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage sowie ggf. erhebliches Bestreiten des Beklagten zu berücksichtigen.
Die Klage ist zulässig und schlüssig; auf Tatsachen kommt es quasi nicht an - allenfalls sekundär. Es sind einzig rechtliche Fragen von Bedeutung (Wirksamkeit AGB); der Bekl. behauptet zwar beim Vertragsschluss über zwei Dinge getäuscht worden zu sein und hat dazu ein Dokument beigefügt, das ist aber m.E. (offensichtlich) keine Täuschung. Es gibt dazu (zu genau diesen AGB des Klägers) bereits mehrere vom Kläger angeführte erst- und berufungsintanzliche Entscheidungen, allerdings keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Bei Probleme rein rechtlicher Art heißt es immer in allen Quellen dazu, dass nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (keine Vorwegnahme der Entscheidung über den Rechtsstreit), wenn es sich um schwierige rechtliche Fragestellungen handelt. Jetzt ist natürlich die Frage, was man als schwierig ansieht.
Ich tendiere dazu den Antrag abzulehnen, da m.E. die AGB wirksam sind und das Täuschungsvorbringen nicht durchgreift; zudem steht dem Ast. auch die Möglichkeit zu sofortige Beschwerde einzulegen, § 127 II 2 ZPO. Ist das wohl vertretbar oder wie muss man das bei den Anforderungen an rechtl. Probleme verstehen?
Nachrichten in diesem Thema
PkH Beklagter - von RefNdsOL - 06.12.2024, 16:54
RE: PkH Beklagter - von RiNrw - 06.12.2024, 19:09