03.12.2024, 09:22
Nein. Wenn es aber die BGH Lösung nicht gäbe, dann müsste entweder der Kläger die Klage zurücknehmen und im Regelfall die Kosten tragen, Ausnahme 269 III 3 ZPO oder das Gericht würde ganz normal Zulässigkeit und Begründetheit der Leistungsklage prüfen. Zulässigkeit und Begründetheit sind grds. keine Tatbestandsmerkmale, auch wenn das womöglich hier so erscheint. Der Kläger soll nur weil diese Lösung entwickelt wurde nicht plötzlich besser gestellt werden, wenn die Leistungsklage von vornherein unzulässig oder unbegründet war.
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Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefiNRW24 - 02.12.2024, 23:59
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefNdsOL - 03.12.2024, 01:12
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefiNRW24 - 03.12.2024, 09:17
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefNdsOL - 03.12.2024, 09:22
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefiNRW24 - 03.12.2024, 09:26
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefNdsOL - 03.12.2024, 09:33
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefiNRW24 - 03.12.2024, 09:55
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefNdsOL - 03.12.2024, 12:55
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefiNRW24 - 03.12.2024, 13:26
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von Paul Klee - 03.12.2024, 13:39