03.12.2024, 01:12
1.
Nach der Klageänderungstheorie wird mit der einseitigen Erledigungserklärung die Klage zur FK umgestellt als privilegierte Klageänderung nach 264 Nr. 2 ZPO und zwar mit dem Antrag festzustellen, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und jetzt infolge des erledigenden Ereignisses unbegründet wurde.
2.
Da musst du natürlich zunächst prüfen, ob die Klage überhaupt ursprünglichen zulässig und auch begründet war. Denn das hätte auch ohne einseitige erledigungserklärung geprüft werden müssen wenn der Kläger bei seiner (wohl idR) Leistungsklage geblieben wäre. Dieser spezielle FK-Antrag zur Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung ist letztlich von der Rechtsprechung mangels kodifikation entwickelt worden, um dem Kläger eine Kostenerstattung zu ermöglichen, ohne dass es einer erneuten Klage bedarf, mit der ein materiell-rechtlicher Kostenanspruch geltend gemacht wird. Kodifiziert ist nämlich nur der Fall des 91a ZPO und 269 III 3 ZPO.
3.
Dein Einwand ist zwar verständlich. Allerdings solltest du bedenken, dass es sich hier bei Zulässigkeit und Begründetheit nicht einfach um Tatbestandsmerkmale handelt. Auch bei einer unbegründete Klage prüft man die Zulässigkeit, je nach Komplexität in unterschiedlicher Ausführlichkeit. Die Zulässigkeit geht jedoch immer vor. Diese Grundsätze sollen nachvollziehbarerweise nicht bei der entwickelten Lösung zur einseitigen EE missachtet werden.
Edit:
4.
Du musst auch gerade prüfen ob sie infolge des erledigenden Ereignisses unbegründet wurde. Das setzt aber zwingend voraus, dass die Klage überhaupt ursprünglich begründet war und das kann erst geprüft werden, wenn die Klage ursprünglich auch zulässig war.
Nach der Klageänderungstheorie wird mit der einseitigen Erledigungserklärung die Klage zur FK umgestellt als privilegierte Klageänderung nach 264 Nr. 2 ZPO und zwar mit dem Antrag festzustellen, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und jetzt infolge des erledigenden Ereignisses unbegründet wurde.
2.
Da musst du natürlich zunächst prüfen, ob die Klage überhaupt ursprünglichen zulässig und auch begründet war. Denn das hätte auch ohne einseitige erledigungserklärung geprüft werden müssen wenn der Kläger bei seiner (wohl idR) Leistungsklage geblieben wäre. Dieser spezielle FK-Antrag zur Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung ist letztlich von der Rechtsprechung mangels kodifikation entwickelt worden, um dem Kläger eine Kostenerstattung zu ermöglichen, ohne dass es einer erneuten Klage bedarf, mit der ein materiell-rechtlicher Kostenanspruch geltend gemacht wird. Kodifiziert ist nämlich nur der Fall des 91a ZPO und 269 III 3 ZPO.
3.
Dein Einwand ist zwar verständlich. Allerdings solltest du bedenken, dass es sich hier bei Zulässigkeit und Begründetheit nicht einfach um Tatbestandsmerkmale handelt. Auch bei einer unbegründete Klage prüft man die Zulässigkeit, je nach Komplexität in unterschiedlicher Ausführlichkeit. Die Zulässigkeit geht jedoch immer vor. Diese Grundsätze sollen nachvollziehbarerweise nicht bei der entwickelten Lösung zur einseitigen EE missachtet werden.
Edit:
4.
Du musst auch gerade prüfen ob sie infolge des erledigenden Ereignisses unbegründet wurde. Das setzt aber zwingend voraus, dass die Klage überhaupt ursprünglich begründet war und das kann erst geprüft werden, wenn die Klage ursprünglich auch zulässig war.
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Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefiNRW24 - 02.12.2024, 23:59
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefNdsOL - 03.12.2024, 01:12
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefiNRW24 - 03.12.2024, 09:17
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefNdsOL - 03.12.2024, 09:22
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RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von RefiNRW24 - 03.12.2024, 13:26
RE: Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung - von Paul Klee - 03.12.2024, 13:39