02.12.2024, 17:34
Auch der öD hat grundsätzlich keine Einladungsplicht, auch nicht bei Erfüllen der formalen Voraussetzungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn du schwerbehindert oder gleichgestellt bist, § 165 S. 3 SGB IX.
Wenn jedoch keine Verpflichtung besteht dich überhaupt einzuladen, dann gibt es erst recht keine Pflicht dir einen zweiten bzw. alternativen Termin anbieten zu müssen; insbesondere, wenn die Nichtwahrnehmung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausschließlich in deinem Verantwortungsbereich liegen.
Wenn jedoch keine Verpflichtung besteht dich überhaupt einzuladen, dann gibt es erst recht keine Pflicht dir einen zweiten bzw. alternativen Termin anbieten zu müssen; insbesondere, wenn die Nichtwahrnehmung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausschließlich in deinem Verantwortungsbereich liegen.
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Vorstellungsgespräch öffentlicher Dienst - von eskommtdaraufan - 02.12.2024, 15:31
RE: Vorstellungsgespräch öffentlicher Dienst - von JuraLiebhaber - 02.12.2024, 17:30
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RE: Vorstellungsgespräch öffentlicher Dienst - von eskommtdaraufan - 02.12.2024, 19:14
RE: Vorstellungsgespräch öffentlicher Dienst - von Praktiker - 02.12.2024, 22:38
RE: Vorstellungsgespräch öffentlicher Dienst - von Sesselpupser - 03.12.2024, 08:42
RE: Vorstellungsgespräch öffentlicher Dienst - von Praktiker - 03.12.2024, 09:02
RE: Vorstellungsgespräch öffentlicher Dienst - von eskommtdaraufan - 04.12.2024, 09:50









