02.12.2024, 10:55
Nur abstrakt, ohne Bezug zum Fall:
Die reine Lehre wäre es ins Hilfsgutachten zu gehen.
Praxisnäher und mE auch überzeugender ist das Urteil auf mehrere tragende Teile zu stützen. Etwa: "Ein Anspruch ergäbe sich im Übrigen auch aus ..."
Warum nicht der nächsten Instanz das noch mitgeben, wenn man das so sieht? Dann aber eher keine umfangreiche Prüfung, sondern nur kurz zum Kernpunkt.
In der Klausur würde ich ein Hilfsgutachten machen wenn eine umfangreiche Prüfung zu machen ist und sonst es einfach noch reinschreiben. Paradebeispiel war, wenn neben 280 I auch ein 823er Anspruch gegeben war. Dann würde ich das am Ende mit einem Satz noch feststellen.
Die reine Lehre wäre es ins Hilfsgutachten zu gehen.
Praxisnäher und mE auch überzeugender ist das Urteil auf mehrere tragende Teile zu stützen. Etwa: "Ein Anspruch ergäbe sich im Übrigen auch aus ..."
Warum nicht der nächsten Instanz das noch mitgeben, wenn man das so sieht? Dann aber eher keine umfangreiche Prüfung, sondern nur kurz zum Kernpunkt.
In der Klausur würde ich ein Hilfsgutachten machen wenn eine umfangreiche Prüfung zu machen ist und sonst es einfach noch reinschreiben. Paradebeispiel war, wenn neben 280 I auch ein 823er Anspruch gegeben war. Dann würde ich das am Ende mit einem Satz noch feststellen.
Nachrichten in diesem Thema
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