01.12.2024, 22:30
Heute habe ich zur Übung eine Klausur des OLG Kurses Hamburg geschrieben (schreibe in Hessen, aber nutze die Klausuren zur Übung). Es ging um folgende Klausur, die im August 2020 im Ring lief: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...r-data.pdf
Danach habe ich mir die Lösung angeschaut:
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...i-data.pdf
Dabei ist mir in besonderem Maße aufgefallen, wie problematisch es ist, alle Probleme darzustellen, wenn eine Klausur begründet ist.
In der Lösung werden 346 iVm 323, 812, 826 und cic angesprochen, mMn gehört auch noch 326 V BGB dazu.
Nun zur Frage: wenn ich die Begründetheit auf einen dieser Ansprüche stütze, was mache ich mit den anderen AGLs? Auf diesen beruht das Urteil ja definitiv nicht. Die Darstellung dieser AGLs würde gegen 313 III ZPO verstoßen. Insbesondere können die auch nicht mit dem Argument „Befriedungsfunktion“ des Urteils angesprochen werden, weil der Beklagte ja nicht hören will, aus welchen Gründen er auch sonst noch unterlegen wäre und dem Kläger ist es egal, warum er gewinnt. Im Übrigen lassen sich die inhaltlichen Punkte hier ja auch nicht mit „zwar…aber“ oder „entgegen der Auffassung des… Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil…“ elegant umschiffen.
Bleibt dann tatsächlich nur das Hilfsgutachten?
Über euren Input würde ich mich freuen!
Danach habe ich mir die Lösung angeschaut:
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...i-data.pdf
Dabei ist mir in besonderem Maße aufgefallen, wie problematisch es ist, alle Probleme darzustellen, wenn eine Klausur begründet ist.
In der Lösung werden 346 iVm 323, 812, 826 und cic angesprochen, mMn gehört auch noch 326 V BGB dazu.
Nun zur Frage: wenn ich die Begründetheit auf einen dieser Ansprüche stütze, was mache ich mit den anderen AGLs? Auf diesen beruht das Urteil ja definitiv nicht. Die Darstellung dieser AGLs würde gegen 313 III ZPO verstoßen. Insbesondere können die auch nicht mit dem Argument „Befriedungsfunktion“ des Urteils angesprochen werden, weil der Beklagte ja nicht hören will, aus welchen Gründen er auch sonst noch unterlegen wäre und dem Kläger ist es egal, warum er gewinnt. Im Übrigen lassen sich die inhaltlichen Punkte hier ja auch nicht mit „zwar…aber“ oder „entgegen der Auffassung des… Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil…“ elegant umschiffen.
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Nachrichten in diesem Thema
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