01.12.2024, 00:05
(30.11.2024, 21:16)RefNdsOL schrieb:(30.11.2024, 20:58)ripro schrieb: Warum soll ein Wechsel vom höheren Verwaltungsdienst (mit Lebenszeitverbeamtung) in ein Proberichterverhältnis nicht möglich sein? Wäre das nicht einfach ein horizontaler Laufbahnwechsel?
Weil du schon eine Probezeit durchlaufen hast. Es ist ohnehin ein Laufbahnwechsel. Das hat aber nichts mit der Probezeit zu tun. Eine Probezeit müsstest du dann - ggf. unter Anrechnung nach § 10 I, II DRiG durchlaufen, wenn du deine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hast und nach Entlassung dich komplett neu bewirbst für die Justiz.
Vgl. auch den Wortlaut des § 14 DRiG. Der Richter kraft Auftrags ist genau für die Konstellation des Wechsels von bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ins Richteramt gedacht.
Ein Wechsel zum Richter auf Probe kommt nur für Beamte auf Probe in Betracht unter Berücksichtigung des § 10 II Nr. 1 DRiG.
Ich verstehe, danke. Dann würde man aus der Verwaltung vor Lebenszeit in das Proberichterverhältnis wechseln ggf. mit Anrechnung der Zeiten dort, aus der Verwaltung nach Lebenszeit in das Verhältnis Richter kraft Auftrags. Sich aus dem Beantenverhältnis entlassen lassen müsste man sich ja in keinem der Fälle, oder?
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Richter kraft Auftrags - von Mast9876 - 30.11.2024, 15:59
RE: Richter kraft Auftrags - von RefNdsOL - 30.11.2024, 16:09
RE: Richter kraft Auftrags - von Mast9876 - 30.11.2024, 16:43
RE: Richter kraft Auftrags - von ripro - 30.11.2024, 20:58
RE: Richter kraft Auftrags - von RefNdsOL - 30.11.2024, 21:16
RE: Richter kraft Auftrags - von ripro - 01.12.2024, 00:05
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RE: Richter kraft Auftrags - von Spencer - 01.12.2024, 12:49
RE: Richter kraft Auftrags - von Mindermeinung - 02.12.2024, 22:49
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RE: Richter kraft Auftrags - von Mindermeinung - 07.12.2024, 00:04
RE: Richter kraft Auftrags - von ripro - 08.12.2024, 23:25