29.11.2024, 17:41
Danke schon mal!
Zum Hintergrund: Die Sache kommt bereits aus der StA-Abteilung für Jugendsachen.
Es geht sogar um 2 Erwachsene und 1 Heranw. Die Voraussetzungen für § 26 GVG liegen nicht vor. Keine Jugdlichen Zeugen und der Geschädigter ist auch kein Jgdl. etc.
Laut Polizei sollen sie gemeinschaftlich einen Betrug begangen haben; aber das kann man nur dem einen Erwachsenen nachweisen. Ich soll jetzt ein Abschlussvermerk erstellen (ist auch mein erster) und will gegen den Heranw. + 1 Erw. nach § 170 II einstellen und Anklage erheben gegen den verbleibenden Erw.
Rein von der Logik würde ich jetzt Anklage erheben vor dem Strafrichter und nicht vor dem Jugendrichter (obwohl aus der StA-Jugendstrafsachen stammend). Versteht ihr mein Problem? Sorry, aber ist meine erste Akte im StrafR :/
Zum Hintergrund: Die Sache kommt bereits aus der StA-Abteilung für Jugendsachen.
Es geht sogar um 2 Erwachsene und 1 Heranw. Die Voraussetzungen für § 26 GVG liegen nicht vor. Keine Jugdlichen Zeugen und der Geschädigter ist auch kein Jgdl. etc.
Laut Polizei sollen sie gemeinschaftlich einen Betrug begangen haben; aber das kann man nur dem einen Erwachsenen nachweisen. Ich soll jetzt ein Abschlussvermerk erstellen (ist auch mein erster) und will gegen den Heranw. + 1 Erw. nach § 170 II einstellen und Anklage erheben gegen den verbleibenden Erw.
Rein von der Logik würde ich jetzt Anklage erheben vor dem Strafrichter und nicht vor dem Jugendrichter (obwohl aus der StA-Jugendstrafsachen stammend). Versteht ihr mein Problem? Sorry, aber ist meine erste Akte im StrafR :/
Nachrichten in diesem Thema
Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 12:42
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von RefNdsOL - 29.11.2024, 13:06
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Anni_NrW - 29.11.2024, 15:40
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 17:41
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von RefNdsOL - 29.11.2024, 18:04
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 18:21