29.11.2024, 15:40
(29.11.2024, 12:42)Leberwurst16 schrieb: Hallo zusammen,
könnt ihr mir vielleicht sagen, welches Gericht in folgendem Fall zuständig ist?
Der Beschuldigte A ist Heranwachsender und der Beschuldigte B Erwachsener. Gegen beide wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Wegen A müsste ja die Jugendabteilung der StA zuständig sein. Ich vermute, sie bleibt auch zuständig, wenn gegen den Heranwachsenden mangels TV nach § 170 II eingestellt wird und gegen den Erwachsenen Anklage erhoben wird. Aber ist dann auch auch der Jugendrichter für B zuständig?
Ich finde irgendwie keine Norm dazu...
Hallo. Die Beantwortung deiner Frage ergibt sich aus folgenden Normen:
Für den Heranwachsenden ist gem. 1 II, 33 I, 107 JGG das Jugendgericht zuständig, für den Erwachsenen ergibt sich dies sodann aus 103 I, II 1 JGG („können verbunden werden“, wie der Kollege schon schreibt)
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Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 12:42
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von RefNdsOL - 29.11.2024, 13:06
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Anni_NrW - 29.11.2024, 15:40
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 17:41
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von RefNdsOL - 29.11.2024, 18:04
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 18:21