29.11.2024, 13:06
Die (sachliche) Zuständigkit der Jugendgerichte folgt beim Heranwachsenden aus bzw. richtet sich nach §§ 105, 108 I JGG i.V.m. §§ 39 ff. JGG. Beachte zusätzlich § 108 II JGG sowie § 26 GVG.
Die Staatsanwaltschaft ist - auch bei Beteiligungsfällen - nicht dazu verpflichtet für beide Beschuldigten gemeinsam Anklage zu erheben. Das kann teilweise sachlich geboten sein, bspw. weil die Ermittlungen zu einem Beschuldigten noch nicht abgeschlossen sind o.ä. oder weil ggf. die besondere Zuständigkeit der Jugendgerichte für einen Beteiligten begründet ist.
Die Staatsanwaltschaft ist - auch bei Beteiligungsfällen - nicht dazu verpflichtet für beide Beschuldigten gemeinsam Anklage zu erheben. Das kann teilweise sachlich geboten sein, bspw. weil die Ermittlungen zu einem Beschuldigten noch nicht abgeschlossen sind o.ä. oder weil ggf. die besondere Zuständigkeit der Jugendgerichte für einen Beteiligten begründet ist.
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Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 12:42
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von RefNdsOL - 29.11.2024, 13:06
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Anni_NrW - 29.11.2024, 15:40
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 17:41
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von RefNdsOL - 29.11.2024, 18:04
RE: Zuständigkeit Jugendrichter - von Leberwurst16 - 29.11.2024, 18:21