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Vermutungswirkung von § 1006 BGB
Praktiker
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#8
27.11.2024, 09:03
Und nochmal konkreter, ich vermute, es geht Dir darum: Natürlich setzt die Aufrechnung materiellrechtlich denklogisch eine Hauptforderung voraus, so wie nur eine Forderung erfüllt oder verjährt sein kann.

Prozessual verlangt die Entscheidung über den Streitgegenstand aber nicht zwingend, dass alle materiellrechtlichen Vorfragen abgearbeitet werden. Wenn Verjährung durchgreift, lässt das Gericht die vielleicht sehr komplizierte Frage offen, ob die Klageforderung überhaupt entstanden und nicht erloschen ist. Entsprechend bei der Erfüllung und eben auch bei der Aufrechnung. Wenn man sicher gehen will, dass man die Gegenforderung nicht ohne Grund verliert, muss man sich gegen die Klageforderung wenden und hilfsweise aufrechnen - und die Mehrarbeit wird dem Gericht vergütet (45 I 2 GKG). So die Klageabweisungstheorie. Die Beweiserhebungstheorie sieht es dagegen wie Du: auch bei der Primäraufrechnung muss vorrangig die Hauptforderung geprüft werden.

Natürlich kann das Gericht jedenfalls auch bei einer unbedingt erklärten Aufrechnung die Hauptforderung prüfen. Wenn sie tituliert ist, aber nur im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage mit den dort vorgesehenen Grenzen.

Hilft Dir das?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.11.2024, 09:15 von Praktiker.)
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Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 13:52
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