• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Vermutungswirkung von § 1006 BGB
Antworten

 
Vermutungswirkung von § 1006 BGB
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.947
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#7
27.11.2024, 01:29
(26.11.2024, 13:52)Iamy schrieb:  Dann noch eine Frage zu Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Sehe ich das richtig, dass ich, wenn aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt wird, § 794 I Nr. 2 ZPO, und ich hiergegen die Aufrechnung erkläre, das Bestehen der Hauptforderung (also die des Kostenfestsetzungsbeschlusses) praktisch eigentlich nie prüfen müsste? In den Kommentaren steht nämlich, dass auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss, jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist formell (und damit auch materiell?) rechtskräftig wird.

Danke!

Das ist der Witz an einem Vollstreckungstitel, dass erst einmal nicht relevant ist, ob die titulierte Forderung tatsächlich besteht. Das hat mit Rechtskraft nichts zu tun. Die Existenz der Forderung ist nicht Vollstreckungsvoraussetzung, sondern die Existenz des Titels.

Jetzt erklärst Du aber die Aufrechnung. Dann braucht es die Vollstreckungsgegenklage, wenn der Gläubiger es nicht von selbst einsieht. Dann stellt sich die Frage, ob 767 II anwendbar ist - meinst Du das? Weil Du prüfen willst, ob die Hauptforderung überhaupt besteht? Das wäre dann aber mit Rechtsbehelfen im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen gewesen. Was Du hier machst, ist übrigens eine Hilfsaufrechnung - Du willst nur für den Fall aufrechnen, dass die Hauptforderung besteht, oder? Dagegen prüft das Gericht die Hauptforderung bei der Aufrechnung nicht. Es sagt: jedenfalls ist die Forderung durch Aufrechnung erloschen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.11.2024, 01:37 von Praktiker.)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten


Nachrichten in diesem Thema
Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 13:52
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:16
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 14:45
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:58
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 15:30
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 01:12
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 01:29
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 09:03


 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus