27.11.2024, 01:29
(26.11.2024, 13:52)Iamy schrieb: Dann noch eine Frage zu Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Sehe ich das richtig, dass ich, wenn aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt wird, § 794 I Nr. 2 ZPO, und ich hiergegen die Aufrechnung erkläre, das Bestehen der Hauptforderung (also die des Kostenfestsetzungsbeschlusses) praktisch eigentlich nie prüfen müsste? In den Kommentaren steht nämlich, dass auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss, jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist formell (und damit auch materiell?) rechtskräftig wird.
Danke!
Das ist der Witz an einem Vollstreckungstitel, dass erst einmal nicht relevant ist, ob die titulierte Forderung tatsächlich besteht. Das hat mit Rechtskraft nichts zu tun. Die Existenz der Forderung ist nicht Vollstreckungsvoraussetzung, sondern die Existenz des Titels.
Jetzt erklärst Du aber die Aufrechnung. Dann braucht es die Vollstreckungsgegenklage, wenn der Gläubiger es nicht von selbst einsieht. Dann stellt sich die Frage, ob 767 II anwendbar ist - meinst Du das? Weil Du prüfen willst, ob die Hauptforderung überhaupt besteht? Das wäre dann aber mit Rechtsbehelfen im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen gewesen. Was Du hier machst, ist übrigens eine Hilfsaufrechnung - Du willst nur für den Fall aufrechnen, dass die Hauptforderung besteht, oder? Dagegen prüft das Gericht die Hauptforderung bei der Aufrechnung nicht. Es sagt: jedenfalls ist die Forderung durch Aufrechnung erloschen.
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Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 13:52
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:16
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 14:45
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:58
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 15:30
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 01:12
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 01:29
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 09:03