27.11.2024, 01:12
(26.11.2024, 15:30)Iamy schrieb:(26.11.2024, 14:58)RefNdsOL schrieb:(26.11.2024, 14:45)Iamy schrieb: Hammer, danke dir! Dh es ist deiner Meinung nach ausreichend, dass hier auch der Gewahrsam (also nicht der Besitz) bestritten wird, um die Vermutungstatbestand des § 1006 I BGB erstmal zu Fall zu bringen?
Was meinst du mit Gewahrsam? Das BGB kennt den Gewahrsam nicht, sondern nur den Besitz. Der unmittelbare Besitz ist auch gerade die Voraussetzung/Tatbestandsmerkmal des § 1006 I BGB. Die ZPO kennt den Gewahrsam im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechtes.
vgl. auch § 1362 BGB und der korrespondierende § 739 ZPO.
Dachte halt nur, weil Gewahrsam ja sehr ähnlich wie Besitz ist (wenngleich auch nicht identisch)
Streitig können ohnehin nur Tatsachen sein. Es müssen also die tatsächlichen Voraussetzungen von Tatbestandsmerkmalen bestritten werden. Irgend ein Rechtsinstitut bestreiten, ob ähnlich oder nicht, ist schon insofern schwierig. Wenn also der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich der Besitz ergibt, sollte man diese Tatsachen bestreiten.
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Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 13:52
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:16
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 14:45
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:58
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 15:30
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 01:12
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 01:29
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 09:03