26.11.2024, 15:30
(26.11.2024, 14:58)RefNdsOL schrieb:(26.11.2024, 14:45)Iamy schrieb: Hammer, danke dir! Dh es ist deiner Meinung nach ausreichend, dass hier auch der Gewahrsam (also nicht der Besitz) bestritten wird, um die Vermutungstatbestand des § 1006 I BGB erstmal zu Fall zu bringen?
Was meinst du mit Gewahrsam? Das BGB kennt den Gewahrsam nicht, sondern nur den Besitz. Der unmittelbare Besitz ist auch gerade die Voraussetzung/Tatbestandsmerkmal des § 1006 I BGB. Die ZPO kennt den Gewahrsam im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechtes.
vgl. auch § 1362 BGB und der korrespondierende § 739 ZPO.
Dachte halt nur, weil Gewahrsam ja sehr ähnlich wie Besitz ist (wenngleich auch nicht identisch)
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Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 13:52
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:16
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 14:45
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:58
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 15:30
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 01:12
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 01:29
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Praktiker - 27.11.2024, 09:03