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Vermutungswirkung von § 1006 BGB
Iamy
Junior Member
**
Beiträge: 19
Themen: 8
Registriert seit: Sep 2024
#1
26.11.2024, 13:52
Könnte ich nicht einfach immer einfach bestreiten, der Kläger sei bspw. kein unmittelbarer Besitzer, um den Vermutungstatbestand von § 1006 I BGB zu beseitigen? Was kann der Kläger dann tun und was mache ich, wenn der Kläger vorträgt, ihm gehöre die Sache und er sei Gewahrsamsinhaber. Reicht das für § 1006 I BGB?

Dann noch eine Frage zu Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Sehe ich das richtig, dass ich, wenn aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt wird, § 794 I Nr. 2 ZPO, und ich hiergegen die Aufrechnung erkläre, das Bestehen der Hauptforderung (also die des Kostenfestsetzungsbeschlusses) praktisch eigentlich nie prüfen müsste? In den Kommentaren steht nämlich, dass auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss, jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist formell (und damit auch materiell?) rechtskräftig wird.

Danke!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.11.2024, 14:11 von Iamy.)
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Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 13:52
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:16
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von Iamy - 26.11.2024, 14:45
RE: Vermutungswirkung von § 1006 BGB - von RefNdsOL - 26.11.2024, 14:58
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