• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Z: Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis/§ 128 II ZPO
Antworten

 
Z: Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis/§ 128 II ZPO
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#1
25.11.2024, 22:17
Hallo, 

ich habe zwei bzw. drei Fragen:

Die Bedeutung Aktivlegitimation ist mir soweit klar. Aktivlegitimiert ist derjenige, dem materiell-rechtlich der Anspruch zusteht und damit eine Frage der Begründetheit. Dementsprechend muss der Kläger dazu auch etwas vortragen, was regelmäßig der Fall ist. 

Die Prozessführungsbefugnis ist die Frage, wer einen behauptetes Recht prozessual geltend machen kann. Muss der Kläger dazu irgendetwas vortragen, sofern er ein eigenes behauptetes Recht im eigenen Namen geltend macht? Die Prozessführungsbefugnis ist als Zulässigkeitsvoraussetzung schließlich von Amts wegen zu prüfen, § 56 I ZPO. Sie fällt regelmäßig mit der Aktivlegitimation zusammen, so wie ich das verstehe. Kann denn aber Prozessführungsbefugnis bestehen, wenn keine Aktivlegitimation besteht (offensichtlich schon). Wie begründet man das jedoch? Im Verwaltungsprozess ist das durch § 42 II VwGO etwas einfacher zu verstehen.

Grund: In meiner aktuellen Akte bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei und daher nicht aktivlegitimiert sei.


Im Protokoll der mdl. Verhandlung wurde zum Schluss Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO erklärt. Ist das denn überhaupt notwendig, wenn man gerade die mündliche Verhandlung durchgeführt hat? Könnte sich die Notwendigkeit daraus ergeben, dass der einen Partei in der mdl. Verhandlung Schriftsatznachlass zu neuem Vorbringen eingeräumt wurde; dieser Schriftsatz somit erst nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereicht wurde und damit noch nicht alles, was zur Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann bereits Gegenstand der mdl. Verhandlung war?

Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist im Rubrum bzw. den Tenor einleitenden Satz dann der Abschnitt "auf die mdl. Verhandlung vom..." dann durch "im schriftlichen Verfahre nach Schriftsatzfrist bis..." zu ersetzen - auch wenn bereits eine mdl. Verhandlung erfolgt ist, denn insofern ist nur relevant, ob eben tatsächlich bereits sämtliches Vorbringen Gegenstand der mdl. Verhandlung war und da das hier dann nicht der Fall war und die Parteien § 128 II ZPO zugestimmt haben ist dann entsprechend die Formulierung zu wählen - so richtig?
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten


Nachrichten in diesem Thema
Z: Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis/§ 128 II ZPO - von RefNdsOL - 25.11.2024, 22:17
RE: Z: Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis/§ 128 II ZPO - von Praktiker - 26.11.2024, 00:32
RE: Z: Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis/§ 128 II ZPO - von RefNdsOL - 26.11.2024, 00:38


 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus