24.11.2024, 11:44
(24.11.2024, 09:53)RefiNRW24 schrieb: Hey Leute,
ich habe zwei Punkte, bei denen ich irgendwie auf dem Schlauch stehe.
1. Wenn in einem Zivilverfahren gegen den Beklagten ein VU ergeht und er Einspruch einlegt, der Kläger aber nun beantragt den Einspruch als unzulässig zu erklären und dann hilfsweise (so wörtlich) das VU aufrechtzuerhalten, wie schreibe ich das dann in meinen Tatbestand? Vom Gefühl her hätte ich jetzt nur den Antrag, das VU aufrechtzuerhalten reingenommen, aber weiß jemand, was hier vor allem mit dem Hilfsantrag zu tun ist?
2. Dann hatte ich noch eine andere Frage: Es ist ja anerkannt, dass ein PKW-Verkäufer auch ungefragt über gewisse Umstände aufzuklären hat, bspw. die Unfallfreiheit. Er sich also bei Nichtbeachtung ggf. aus einer cic haftet. Jetzt nehmen wir den Fall, dass der PKW schon übergeben wurde und dem Käufer auffällt, dass der Wagen einen Unfall hatte. Könnte ich dann trotzdem (vor allem im Hinblick auf die Sperrwirkung des Kaufrechts) aus cic haften? Das ergibt für mich erstmal wenig Sinn, weil ich ja bei der cic die Aufklärungspflichtverletzung bejahen würde, aber der Verkäufer ja nach cic auch aus bloßer Fahrlässigkeit haftet und damit nicht nur bei einem arglistigen Verhalten. Ich mithin die Sperrwirkung des Kaufrechts ja unterlaufen könnte.
Vielen Dank im Voraus!
1) De Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen zu prüfen, siehe § 341 I 1 ZPO. Dementsprechend bedarf es dazu keines Antrags, sodass es auch nicht im Tatbestand zu erwähnen ist. Das ist wie Anträge zur Kostenverteilung oder zur vorl. Vollstreckbarkeit, auch dies erfolgt von Amts wegen, §§ 308 II, 709 S. 1 ZPO. Dementsprechend würde ich einzig den hier als Hilfsantrag bezeichneten Antrag verwenden.
2)
Ansprüche aus c.i.c. wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung sind in der Tat grundsätzlich versperrt, wenn sie sich auf eine Beschaffenheit bezieht, die einen Mangel begründen kann (BGH V ZR 30/08, Rn. 19 ff. - zit. nach juris). Ausnahmsweise ist diese jedoch zulässig, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat (BGH V ZR 256/16, Rn. 19; VIII ZR 271/16 Rn. 47; V ZR 30/08, Rn 24 - zitiert nach juris). Denn dann ist er nicht schutzwürdig. Arglist setzt bekanntlich zumindest dolus eventualis voraus.
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Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von RefiNRW24 - 24.11.2024, 09:53
RE: Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von RefNdsOL - 24.11.2024, 11:44
RE: Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von RefiNRW24 - 24.11.2024, 20:10
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RE: Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von Praktiker - 24.11.2024, 20:49
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RE: Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von Praktiker - 25.11.2024, 07:10
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RE: Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von RefiNRW24 - 03.12.2024, 09:21
RE: Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von RiNrw - 06.12.2024, 00:09
RE: Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von RefNdsOL - 06.12.2024, 14:43
RE: Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von RiNrw - 06.12.2024, 18:58
RE: Einspruch als unzulässig zurückweisen + Arglist - von RefiNRW24 - 06.12.2024, 19:41