14.11.2024, 09:32
(14.11.2024, 00:26)RefNdsOL schrieb:(13.11.2024, 20:05)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
irgendwie bekomme ich die §§ 257-259 ZPO nicht so richtig in den Griff. Und die Literatur ist irgendwie auch ein wenig dürftig in diesem Punkt. Nehmen wir an, der Vermieter klagt auf Mietzahlung und der Mieter hält dem eine Minderung entgegen. Jetzt beantragt der Vermieter nicht nur die Mietzahlung für die vergangenen Mieten, sondern darüber hinaus die Monatsmieten für das kommende halbe Jahr. Wäre das dann ein Fall von § 257 ZPO oder von § 259 ZPO. Und warum? Dass es § 258 ZPO nicht sein kann, leuchtet ein, umfasst er laut Kommentar nur einseitige Verpflichtungen.
Danke Euch schon mal vielmals!
Wortlaut des § 259 ZPO: "Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde."
§§ 257, 258 ZPO stellen Sonderfälle dar, in denen Klagen erhoben werden können; das ist insofern erforderlich, da bspw. ohne § 257 ZPO mangels Fälligkeit eines Anspruches die Klage jedenfalls "derzeit unbegründet" wäre. § 257 ZPO sagt jetzt, dass man eben trotz der zwar aktuell nicht bestehenden Fälligkeit und damit nicht bestehenden Leistungsverpflichtung unter den in § 257 ZPO genannten Voraussetzungen schon jetzt Klage auf die zukünftige Leistung erheben und einen Titel dazu erwirken kann. Ohne § 257 ZPO müsste man in einem solchen Fall warten bis zu dem Kalendertag warten, mit dessen Eintritt der Anspruch geltend gemacht werden kann, um dann Klage zu erheben.
Aus dem Wortlaut des § 259 ZPO folgt, dass dieser eben eine weitere Ausnahmemöglichkeit/Sondersituation darstellt, die auch gleichzeitig mit den anderen vorliegen kann ("außer in den Fällen.."). Soll heißen: Es gibt Konstellation, in denen sowohl § 259 ZPO als auch § 257/258 ZPO einschlägig auch Konstellation in denen nur § 259 ZPO weiterhilft.
§ 259 ZPO erfasst grundsätzlich erstmal mehr Ansprüche; sie müssen bereits entstanden aber noch nicht fällig sein. Der Anspruch kann jedoch bedingt sein und auch von Gegenleistungen abhängen (anders § 257 ZPO). Es können auch Sekundäransprüche, Herausgabe- oder Räumungsansprüche, Unterlassenansprüche, Auskunftsansprüche o.ä.
Zusätzlich erfordert § 259 ZPO aber die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung, das verlangt § 257 ZPO z.B. nicht.
Vielen Dank Dir! Verstehe, das heißt also, in meinem Vermieter-Mieter-Beispiel könnte ich auf § 257 ZPO nicht zurückgreifen, weil der geltend gemachte § 535 II BGB von einer Gegenleistung (= Erfüllung der Pflicht aus § 535 I 2 BGB) abhängt?
Zu deinen Ausführungen zu Beginn: Wäre es aber nicht so, dass eine Klageforderung, die nicht fällig ist und nicht unter §§ 257-259 ZPO fällt, bereits unzulässig wäre? So habe ich es jedenfalls aus dem Kommentar in Erinnerung.
Und noch eine Anschlussfrage: Wenn der Kläger mit seiner Klage, die im Februar 2024 anhängig geworden ist, sagen wir von März bis Mai 2024 noch nicht fällige Mietzahlung einklagt. Müsste ich dann auch § 259 ZPO in meinen Entscheidungsgründen erwähnen, wenn ich beispielsweise die Entscheidung im Juli 2024 treffe? Also die Mietzahlungen eigentlich nun fällig geworden wären? Wie mache ich das dann im Tenor – einfach zum anderen Antrag, der auf die vor Februar 2024 noch ausstehenden Zahlungen geht, hinzurechnen?
Danke Dir nochmals!
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Klage auf künftige Leistung - von Sagaliu - 13.11.2024, 20:05
RE: Klage auf künftige Leistung - von RefNdsOL - 14.11.2024, 00:26
RE: Klage auf künftige Leistung - von Sagaliu - 14.11.2024, 09:32
RE: Klage auf künftige Leistung - von RefNdsOL - 14.11.2024, 12:19
RE: Klage auf künftige Leistung - von Sagaliu - 18.11.2024, 23:40
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