12.11.2024, 15:05
Ich empfehle, nur einen Rechtsbehelf zu prüfen, und lediglich bei der Statthaftigkeit zu differenzieren. Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind in beiden Fällen von 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO identisch (außer bei 80 Abs. 5, wenn ein Fall von 80 Abs 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegt: vorheriges Aussetzungsverfahren bei der Behörde. Das kann man aber auch bei der Statthaftigkeit ansprechen, weil nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung). Bei getrennter Prüfung droht Zeitverlust und „Kopflastigkeit“ ohne erkennbaren Mehrwert.
Aber das ist meine persönliche Meinung und ich würde in der Staatsprüfung eine getrennte Prüfung auch nicht kritisieren (soweit sie nicht auf Kosten der Vollständigkeit der restlichen Prüfung geht).
Aber das ist meine persönliche Meinung und ich würde in der Staatsprüfung eine getrennte Prüfung auch nicht kritisieren (soweit sie nicht auf Kosten der Vollständigkeit der restlichen Prüfung geht).
Nachrichten in diesem Thema
Prüfungsumfang des VG - von Sagatiu - 04.11.2024, 14:07
RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 04.11.2024, 18:25
RE: Prüfungsumfang des VG - von Sagaliu - 04.11.2024, 18:46
RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 05.11.2024, 08:56
RE: Prüfungsumfang des VG - von Sagaliu - 11.11.2024, 18:54
RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 11.11.2024, 22:25
RE: Prüfungsumfang des VG - von Sagaliu - 12.11.2024, 11:47
RE: Prüfungsumfang des VG - von RefNdsOL - 11.11.2024, 21:23
RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 12.11.2024, 15:05