11.11.2024, 18:54
(05.11.2024, 08:56)JungemitTaubenei schrieb: Ja genau. In der Anwaltsklausur wird dann regelmäßig erwartet, dass (unter Beachtung der Angaben des Mandanten) knapp thematisiert wird, ob nun vorläufiger Rechtsschutz zweckmäßig ist (trotz der damit verbundenen weiteren Kosten).
Die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung muss (39 VwVfG) im Bescheid angegeben sein, kann in der Staatsprüfung natürlich aus klausurtaktischen Gründen aber auch nicht abgedruckt sein. Sie findet sich häufig in den allgemeinen Gebührenvorschriften (in NDS zB NVwKostG, AllGO), ggf. aber auch in Spezialgesetzen (zB BauGO).
Danke Dir nochmal! Welche weiteren Kosten entstehen denn beim vorläufigen Rechtsschutz? Ich bin zufällig eben über ein weiteres Problem gestoßen. In einem Bescheid wurde, neben anderen Maßnahmen, insbesondere ein Zwangsgeld angedroht und alle Maßnahmen pauschal in einer abschließenden Nr. 5 des Bescheids "für sofort vollziehbar erklärt". Ich frage mich, wie man das hier am besten klausurtaktisch löst. Den einstweiligen Rechtsschutz einfach gegen alles beantragen? Und wäre eine Anordnung schon als ein vollstreckungsrechtlicher VA in der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm LandesR, das für Maßnahmen in der ZV den Wegfall der aW anordnet, von Gesetz her bereits unmittelbar vollstreckbar?
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Prüfungsumfang des VG - von Sagatiu - 04.11.2024, 14:07
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