08.11.2024, 21:54
(08.11.2024, 21:18)RefBaWü schrieb: Vielen Dank Dir! Dh ein Pfändungspfandrecht schützt den Pfändungsgläubiger nur? Und die gemischt-öffentlich rechtliche Theorie spielt in diesem Zusammenhang dann nur eine Rolle, wie das Pfändungspfandrecht zur Entstehung gelangt, oder?
Das Pedant zu einem Pfändungspfandrecht wäre dann bei einer Forderungspfändung vermutlich die Einziehungsberechtigung, die ein PfÜB nach § 835 I Alt. 1 ZPO
Die Theorien beziehen sich alle auf die Natur der Entstehung des Pfändungspfandrechtes und ggf. damit zusammenhängende Fragen.
Nach § 804 III ZPO gibt es auch eine Rangfolge bei der Pfändung, d.h. insbesondere, dass der gleiche Gegenstand mehrfach gepfändet werden kann und dann in der Reihenfolge der Entstehung der Pfändungspfandrechte die Gläubiger befriedigt werden.
Bedenke: Das Pfändungspfandrecht steht in den allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen. Zu letzterem zählt neben körperlichen Gegenständen auch Forderungen und sonstige Vermögensbestandteile. Das heißt durch den Pfändungsbeschluss einer Forderung (§ 829 ZPO) entsteht auch an der Forderung ein Pfändungspfandrecht.
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Pfändungsfolgen - von RefBaWü - 08.11.2024, 20:06
RE: Pfändungsfolgen - von RefNdsOL - 08.11.2024, 20:18
RE: Pfändungsfolgen - von RefBaWü - 08.11.2024, 21:18
RE: Pfändungsfolgen - von RefNdsOL - 08.11.2024, 21:54
RE: Pfändungsfolgen - von Praktiker - 09.11.2024, 10:03
RE: Pfändungsfolgen - von Praktiker - 09.11.2024, 09:52