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Pfändungsfolgen
RefNdsOL
Senior Member
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Beiträge: 474
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
08.11.2024, 20:18
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich deine Frage richtig verstehe, aber versuchen wir es mal:

Ich gehe mal davon aus, dass dir bereits bewusst ist, dass es natürlich immer darauf ankommt, worein vollstreckt werden soll. Das Pfändungspfandrecht spielt nämlich nur bei dem beweglichen Vermögen eine Rolle, §§ 803 f. ZPO. 

Nach § 804 I ZPO erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen, d.h. das erfolgt mit Pfändung durch den GV.

Aus § 804 II ZPO folgt schon mal, dass das Pfändungspfandrecht im Wesentlichen wie ein Faustpfandrecht behandelt wird.

Ferner folgt aus den §§ 814 ff. ZPO, dass die gepfändeten Sachen grundsätzlich. durch den GV öffentlich zu versteigern sind, § 814 I ZPO. Das gilt nicht für gepfändetes Bargeld, das kann direkt an den Gläubiger abgeliefert werden, § 815 I ZPO.

Nach § 825 I 1 kann auch eine andere Verwertung als die Versteigerung erfolgen, wenn Gläubiger oder Schuldner dies beantragt.

Das Pfändungspfandrecht gibt also ein Verwertungsrecht wie eben ein Faustpfandrecht auch an den gepfändeten Gegenstände des Schuldners.
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Nachrichten in diesem Thema
Pfändungsfolgen - von RefBaWü - 08.11.2024, 20:06
RE: Pfändungsfolgen - von RefNdsOL - 08.11.2024, 20:18
RE: Pfändungsfolgen - von RefBaWü - 08.11.2024, 21:18
RE: Pfändungsfolgen - von RefNdsOL - 08.11.2024, 21:54
RE: Pfändungsfolgen - von Praktiker - 09.11.2024, 10:03
RE: Pfändungsfolgen - von Praktiker - 09.11.2024, 09:52


 

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