08.11.2024, 15:55
(08.11.2024, 15:49)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
ich habe eine Frage zur Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR.
Wenn der Kläger einen Feststellungsantrag als Hauptantrag, beispielsweise festzustellen, dass ein Bescheid nichtig sei, stellt und dann hilfsweise beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, warum wäre dann die Feststellungsklage in diesem Fall nicht unstatthaft? Weil im Prinzip erreicht er ja mit der Anfechtungsklage sein Rechtsschutzziel ebenfalls und es herrscht doch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage?
Danke Euch!
Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit eines VA sind zwei unterschiedliche Sachen. Ein nichtiger VA ist unwirksam, § 43 III VwVfG. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist trotz der Rechtswidrigkeit wirksam, vgl. § 48 VwVfG. Deswegen begeht der Kläger ja auch im Hauptantrag, dass die Nichtigkeit (und damit einhergehend Unwirksamkeit) des VA festgestellt wird und nur dann, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass der VA nicht nichtig ist - weil die Nichtigkeit von VAs grundsätzlich den Ausnahmefall darstellt, vgl. § 44 VwVfG - dann soll jedenfalls der rechtswidrige Verwaltungsakt beseitigt werden.
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Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR - von Sagaliu - 08.11.2024, 15:49
RE: Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR - von RefNdsOL - 08.11.2024, 15:55
RE: Subsidiarität der Feststellungsklage im VerwR - von Sagaliu - 08.11.2024, 16:05
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