05.11.2024, 15:21
Hallo ihr,
ich habe viele Unklarheiten beim 123 VwGO. Ich habe hier als Übung eine Reihe von Erklärungen von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, die vom Antragssteller eingereicht wurden und sein Vorbringen stützen sollen - kommen diese in die Prozessgeschichte als ,,Beweisstation“ oder im Rahmen seines Vorbringens? Und wenn ich diese in die „Beweisstation“ packe, wie verweise ich dann darauf formulierungsmäßig?
Gleiches frage ich mich beim Vorliegen einer Replik auf das Vorbringen des Antragsgegners - während ich das beim Zivilurteil klar standortmäßig verorten könnte, weiß ich nicht, wo ich diese hier einbringe - nach dem Vortrag des Antragsstellers / als Prozessgeschichte oder vorher?
Vielen lieben Dank schonmal :))
ich habe viele Unklarheiten beim 123 VwGO. Ich habe hier als Übung eine Reihe von Erklärungen von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, die vom Antragssteller eingereicht wurden und sein Vorbringen stützen sollen - kommen diese in die Prozessgeschichte als ,,Beweisstation“ oder im Rahmen seines Vorbringens? Und wenn ich diese in die „Beweisstation“ packe, wie verweise ich dann darauf formulierungsmäßig?
Gleiches frage ich mich beim Vorliegen einer Replik auf das Vorbringen des Antragsgegners - während ich das beim Zivilurteil klar standortmäßig verorten könnte, weiß ich nicht, wo ich diese hier einbringe - nach dem Vortrag des Antragsstellers / als Prozessgeschichte oder vorher?
Vielen lieben Dank schonmal :))
Nachrichten in diesem Thema
„Tatbestand“ 123 VwGO, viele Fragen :) - von Vanessa_HL - 05.11.2024, 15:21
RE: „Tatbestand“ 123 VwGO, viele Fragen :) - von JungemitTaubenei - 05.11.2024, 18:08









