05.11.2024, 08:56
Ja genau. In der Anwaltsklausur wird dann regelmäßig erwartet, dass (unter Beachtung der Angaben des Mandanten) knapp thematisiert wird, ob nun vorläufiger Rechtsschutz zweckmäßig ist (trotz der damit verbundenen weiteren Kosten).
Die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung muss (39 VwVfG) im Bescheid angegeben sein, kann in der Staatsprüfung natürlich aus klausurtaktischen Gründen aber auch nicht abgedruckt sein. Sie findet sich häufig in den allgemeinen Gebührenvorschriften (in NDS zB NVwKostG, AllGO), ggf. aber auch in Spezialgesetzen (zB BauGO).
Die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung muss (39 VwVfG) im Bescheid angegeben sein, kann in der Staatsprüfung natürlich aus klausurtaktischen Gründen aber auch nicht abgedruckt sein. Sie findet sich häufig in den allgemeinen Gebührenvorschriften (in NDS zB NVwKostG, AllGO), ggf. aber auch in Spezialgesetzen (zB BauGO).
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Prüfungsumfang des VG - von Sagatiu - 04.11.2024, 14:07
RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 04.11.2024, 18:25
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RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 05.11.2024, 08:56
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RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 11.11.2024, 22:25
RE: Prüfungsumfang des VG - von Sagaliu - 12.11.2024, 11:47
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RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 12.11.2024, 15:05