04.11.2024, 18:46
(04.11.2024, 18:25)JungemitTaubenei schrieb: Das ist Auslegungsfrage, aber im Regelfall ja. Bei einem uneingeschränkten Anfechtungsantrag wird man wohl davon ausgehen müssen, dass der Kläger den gesamten Bescheid aufgehoben haben will.
Achtung: die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist NICHT Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern muss gesondert im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO zum Gegenstand gemacht werden. Ungefragte Ausführungen zur ordnungsgemäßen Anordnung und/oder zum Vollzugsinteresse sind nicht praxisgerecht und dürften (jedenfalls bei mir…) in der Klausur zu Abstrichen führen.
Vielen Dank! Dh wenn ich aus der Anwaltsperspektive einen solchen Bescheid zu begutachten habe, kann ich mir überlegen, ob ich mit § 80 V VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung angreifen will und daneben dann eine Anfechtungsklage erhebe oder ob ich nur mit einer Anfechtungsklage vorgehe (also die Anordnung der sofortigen Vollziehung einfach so sein lasse)?
Und noch eine Frage: Wenn mein Bescheid, sagen wir, eine Baueinstellungsverfügung ist, woher weiß ich denn dann, was die EGL für die Kostenauflegung der Verfahrenskosten für den Bescheid ist?
Nochmals vielen Dank!
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Prüfungsumfang des VG - von Sagatiu - 04.11.2024, 14:07
RE: Prüfungsumfang des VG - von JungemitTaubenei - 04.11.2024, 18:25
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