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  5. § 80 V VwGO Richteranzahl
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§ 80 V VwGO Richteranzahl
RefNdsOL
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Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#3
04.11.2024, 16:59
(04.11.2024, 16:52)Cenaira schrieb:  Das ergibt sich aus § 5 III 2 VwGO. § 80 V ist ein Beschluss, sodass die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken.
Zudem bei § 80 V - Beschlüssen an § 101 III VwGO denken.

Ergänzend noch auch an § 80 VIII VwGO denken, sofern nicht ohnehin bereits nach § 6 I 1 VwGO verfahren wurde.
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Nachrichten in diesem Thema
§ 80 V VwGO Richteranzahl - von NewNRW24 - 04.11.2024, 14:19
RE: § 80 V VwGO Richteranzahl - von Cenaira - 04.11.2024, 16:52
RE: § 80 V VwGO Richteranzahl - von RefNdsOL - 04.11.2024, 16:59


 

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