02.11.2024, 23:03
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...75414.html
Wenn es ein passendes Tatbestandsmerkmal gibt, dann dort im Sinne von: "Ob, wie xy im Termin behauptet hat und wozu sich z nicht mehr äußern könnte, ..., ist daher unerheblich".
Du solltest die Behauptung auch im streitigen Tatbestand aufführen und in der Prozessgeschichte den Antrag auf Schriftsatz-Nachlass.
Wichtig ist halt, dass deutlich wird, ob Du die Behauptung als unstreitig ansiehst, weil die Gegenseite sich sofort hätte erklären können und müssen, oder als streitig, aber irrelevant. Das spielt in der nächsten Instanz nämlich unter Umständen dann doch eine Rolle.
Wenn es ein passendes Tatbestandsmerkmal gibt, dann dort im Sinne von: "Ob, wie xy im Termin behauptet hat und wozu sich z nicht mehr äußern könnte, ..., ist daher unerheblich".
Du solltest die Behauptung auch im streitigen Tatbestand aufführen und in der Prozessgeschichte den Antrag auf Schriftsatz-Nachlass.
Wichtig ist halt, dass deutlich wird, ob Du die Behauptung als unstreitig ansiehst, weil die Gegenseite sich sofort hätte erklären können und müssen, oder als streitig, aber irrelevant. Das spielt in der nächsten Instanz nämlich unter Umständen dann doch eine Rolle.
Nachrichten in diesem Thema
Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von mariat - 01.11.2024, 18:34
RE: Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von Praktiker - 01.11.2024, 22:49
RE: Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von RiLG Hessen - 02.11.2024, 14:21
RE: Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von mariat - 02.11.2024, 22:25
RE: Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von Praktiker - 02.11.2024, 23:03