02.11.2024, 14:21
(01.11.2024, 22:49)Praktiker schrieb: Das hätte im Termin verbeschieden werden müssen. Jetzt kann man es nur noch stillschweigend übergehen oder schreiben, dass die Behauptung ohnehin nicht relevant sei (was das Berufungsgericht halt anders sehen kann...).
M.E. ist es zulässig, den Antrag inzident im Urteil zurückzuweisen mit der Begründung, der gegnerische Schriftsatz habe keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthalten. Dass Risiko, dass Berufungsgericht das anders sieht, hat man immer. In dem Fall ist der Vortrag dann eben nach 531 II ZPO im Berufungsrechtszug nicht verspätet.
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Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von mariat - 01.11.2024, 18:34
RE: Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von Praktiker - 01.11.2024, 22:49
RE: Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von RiLG Hessen - 02.11.2024, 14:21
RE: Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von mariat - 02.11.2024, 22:25
RE: Wie Antrag auf Schriftsatznachlass im Urteil behandeln? - von Praktiker - 02.11.2024, 23:03