29.10.2024, 17:17
Ich habe es immer so aufgebaut:
Entscheidungsgründe
Obersatz zur Klage (zulässig und begründet bspw.)
Obersatz zur Widerklage (zulässig und begründet)
A. Zulässigkeit Klage
B. Begründetheit Klage
-> alles ganz normal
C. Zulässigkeit Widerklage
Die besonderen Vsstz der Widerklage abarbeiten.
Prüfen, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, zB § 12,13 ZPO. Falls nicht, ist § 33 ZPO heranzuziehen und die Konnexität zu prüfen / Falls doch folgt die sachliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Vorschriften
Falls die allgemeinen Vorschriften die sachliche Zuständigkeit begründen, ist in einem weiteren Schritt
§ 33 ZPO analog herausziehen, um Konnexität zu prüfen,
(Die Definition der Konnexität ist die gleiche wie beim ZBR des § 273BGB, kann man also abschreiben aus dem Kommentar)
Für die sachliche Zuständigkeit gilt, falls der Streitwert der Widerklage geringer ist als 5.000 €, der Streit aber beim LG anhängig ist, dass die sachliche Zuständigkeit für die Widerklage der sachlichen Zuständigkeit der Klage folgt, glaube Rechtsgedanke des § 506 ZPO war das.
Parteiidentität prüfen - denke hier dann das Problem Drittwiderklage und isolierte Drittwiderklage prüfen
Bin mir nicht sicher, ob es noch eine Voraussetzung gab
D. Begründetheit der Widerklage
Bei den Kosten § 45 GKG beachten, glaub ich
Die Entscheidungsgründe natürlich nicht mit A. Etc versehen. Das war nur zur Veranschaulichung.
Hoffe das hilft dir etwas weiter.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Entscheidungsgründe
Obersatz zur Klage (zulässig und begründet bspw.)
Obersatz zur Widerklage (zulässig und begründet)
A. Zulässigkeit Klage
B. Begründetheit Klage
-> alles ganz normal
C. Zulässigkeit Widerklage
Die besonderen Vsstz der Widerklage abarbeiten.
Prüfen, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, zB § 12,13 ZPO. Falls nicht, ist § 33 ZPO heranzuziehen und die Konnexität zu prüfen / Falls doch folgt die sachliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Vorschriften
Falls die allgemeinen Vorschriften die sachliche Zuständigkeit begründen, ist in einem weiteren Schritt
§ 33 ZPO analog herausziehen, um Konnexität zu prüfen,
(Die Definition der Konnexität ist die gleiche wie beim ZBR des § 273BGB, kann man also abschreiben aus dem Kommentar)
Für die sachliche Zuständigkeit gilt, falls der Streitwert der Widerklage geringer ist als 5.000 €, der Streit aber beim LG anhängig ist, dass die sachliche Zuständigkeit für die Widerklage der sachlichen Zuständigkeit der Klage folgt, glaube Rechtsgedanke des § 506 ZPO war das.
Parteiidentität prüfen - denke hier dann das Problem Drittwiderklage und isolierte Drittwiderklage prüfen
Bin mir nicht sicher, ob es noch eine Voraussetzung gab
D. Begründetheit der Widerklage
Bei den Kosten § 45 GKG beachten, glaub ich
Die Entscheidungsgründe natürlich nicht mit A. Etc versehen. Das war nur zur Veranschaulichung.
Hoffe das hilft dir etwas weiter.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Nachrichten in diesem Thema
Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von HeideWitzkaNRW - 28.10.2024, 22:54
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von RefNdsOL - 28.10.2024, 23:10
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von HeideWitzkaNRW - 28.10.2024, 23:26
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von RefNdsOL - 28.10.2024, 23:59
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von Expecto Patronum - 29.10.2024, 17:17