28.10.2024, 23:59
Zugegeben das Kaiser-Skript Zivilgerichtsklausur habe ich nicht (davon habe ich auch persönlich nicht so gutes gehört).
Punkte der Zulässigkeit musst du ohnehin im Urteil nur behandeln, soweit sie problematisch sind. Sofern es keine problematischen Punkte gibt, z.B.: einfacher Fall der Leistungsklage zwischen K und B, dann kann man ggf. kurz die örtliche und sachliche Zuständigkeit mit Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften der ZPO und des GVG hinweisen.
Anders ist das natürlich in den Fällen mit subjektiver oder objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO; bei subjektiver Klagehäufung besteht im Übrigen auch immer objektive Klagehäufung (denn es gibt dann mehrere Streitgegenstände) dann § 260 ZPO analog); da musst du natürlich auch immer prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit auch für beide Streitgenossen besteht, da kann dann jedenfalls für einen oftmals ein besonderer Gerichtsstand bspw. §§ 32 ZPO, 20 StVG einschlägig sei oder womöglich (ausschließlich) § 29a ZPO. Wenn es eine einfache Widerklage gibt, dann hast du m.E. entweder die Möglichkeit die Zulässigkeit der Widerklage nach der Zulässigkeit der Klage anzusprechen oder du behandelst die Widerklage getrennt nach den Entscheidungsgründen zu der Klage und vor den prozessualen Nebenentscheidungen.
Vielleicht hilft es auch zur "Entwirrung" sich einmal klar zu machen, was das eigentlich ist so eine Widerklage.
Im Prinzip könnte ja der Beklagte auch in einem separaten Prozess eine Klage gegen den Kläger erheben und so seinen Anspruch durchsetzen; das kann er auch machen. Die Widerklage ist aber zum einen prozessökonomisch sinnvoll, da dann in einem Verfahren über Klage und Widerklage entschieden werden kann. Zum anderen hat der Widerkläger keinen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aber im Grunde sind sie wie zwei Klagen in entgegen gesetzte Richtungen zu behandeln, die eben aus der Prozessökonomie in einem Verfahren behandelt werden.
Das gleiche gilt auch für die objektive Klagehäufung - Prozessökonomie.
Das gleiche gilt auch für die subjektive Klagehäufung, wenn es eine einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO ist. Das sind auch getrennte Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich der Prozessökonomie halber zusammen verhandelt werden. Ja, es gibt 1-2 Besonderheiten bspw., ob der eine Streitgenosse Zeuge im Verfahren des anderen sein kann. Aber im Übrigen sind es zwei getrennte Verfahren, die wegen der Ähnlichkeit der zugrunde liegenden Tatsachen oder rechtlichen Gründe zusammenverhandelt werden und damit wieder Ressourcen schonen, denn wahrscheinlich sind die Darlegungen und ggf. Beweiserhebungen im einen Prozessrechtsverhältnis auch im anderen von Bedeutung.
Punkte der Zulässigkeit musst du ohnehin im Urteil nur behandeln, soweit sie problematisch sind. Sofern es keine problematischen Punkte gibt, z.B.: einfacher Fall der Leistungsklage zwischen K und B, dann kann man ggf. kurz die örtliche und sachliche Zuständigkeit mit Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften der ZPO und des GVG hinweisen.
Anders ist das natürlich in den Fällen mit subjektiver oder objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO; bei subjektiver Klagehäufung besteht im Übrigen auch immer objektive Klagehäufung (denn es gibt dann mehrere Streitgegenstände) dann § 260 ZPO analog); da musst du natürlich auch immer prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit auch für beide Streitgenossen besteht, da kann dann jedenfalls für einen oftmals ein besonderer Gerichtsstand bspw. §§ 32 ZPO, 20 StVG einschlägig sei oder womöglich (ausschließlich) § 29a ZPO. Wenn es eine einfache Widerklage gibt, dann hast du m.E. entweder die Möglichkeit die Zulässigkeit der Widerklage nach der Zulässigkeit der Klage anzusprechen oder du behandelst die Widerklage getrennt nach den Entscheidungsgründen zu der Klage und vor den prozessualen Nebenentscheidungen.
Vielleicht hilft es auch zur "Entwirrung" sich einmal klar zu machen, was das eigentlich ist so eine Widerklage.
Im Prinzip könnte ja der Beklagte auch in einem separaten Prozess eine Klage gegen den Kläger erheben und so seinen Anspruch durchsetzen; das kann er auch machen. Die Widerklage ist aber zum einen prozessökonomisch sinnvoll, da dann in einem Verfahren über Klage und Widerklage entschieden werden kann. Zum anderen hat der Widerkläger keinen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aber im Grunde sind sie wie zwei Klagen in entgegen gesetzte Richtungen zu behandeln, die eben aus der Prozessökonomie in einem Verfahren behandelt werden.
Das gleiche gilt auch für die objektive Klagehäufung - Prozessökonomie.
Das gleiche gilt auch für die subjektive Klagehäufung, wenn es eine einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO ist. Das sind auch getrennte Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich der Prozessökonomie halber zusammen verhandelt werden. Ja, es gibt 1-2 Besonderheiten bspw., ob der eine Streitgenosse Zeuge im Verfahren des anderen sein kann. Aber im Übrigen sind es zwei getrennte Verfahren, die wegen der Ähnlichkeit der zugrunde liegenden Tatsachen oder rechtlichen Gründe zusammenverhandelt werden und damit wieder Ressourcen schonen, denn wahrscheinlich sind die Darlegungen und ggf. Beweiserhebungen im einen Prozessrechtsverhältnis auch im anderen von Bedeutung.
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Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von HeideWitzkaNRW - 28.10.2024, 22:54
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von RefNdsOL - 28.10.2024, 23:10
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von HeideWitzkaNRW - 28.10.2024, 23:26
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RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von Expecto Patronum - 29.10.2024, 17:17