28.10.2024, 23:26
(28.10.2024, 23:10)RefNdsOL schrieb:(28.10.2024, 22:54)HeideWitzkaNRW schrieb: Hallo zusammen ,
vielleicht hat jemand für mich einen wertvollen Tipp zum Aufbau der Zulässigkeit von Widerklagen; insbesondere auch im Hinblick auf die Sonderkonstellationen (Drittwiderklage, isolierte Widerklage, streitgenössische Widerklage etc.).
Bei Kaiser (Band I und II der Zivilgerichtsklausur) ist der Aufbau für mich wahnsinnig unübersichtlich und un- bzw. missverständlich
Hat jemand für mich einen Tipp wie ich die Zulässigkeiten der Widerklagen am besten aufbaue, oder kann es mir erklären? Oder vielleicht eine gute Quelle wo ich das Ganze mal nachschlagen kann (abseits von Kaiser). Vielleicht auch mit entsprechenden Formulierungshilfen?
Vielen Dank und beste Grüße !
Hmm.. kannst du ggf. konkretisieren, was genau Schwierigkeiten bereitet?
Im Übrigen arbeite nach einem Baukasten:
1) (allgemeine) Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen (!) verstehen
2) Streitgenossenschaft und deren Vss verstehen (!), da bereits für Klagen relevant (Streitgenossenschaft = subjektive Klagehäufung)
3) Widerklage in ihrer Grundform verstehen, im Grunde die gleichen Vss. wie eine Klage + (nach BGH) Konnexität iSd § 33 ZPO
4) Für streitgenössische Drittwiderklage musst du dann "beides" (2+3) zusammensetzen.
5) sofern nachträglich die Widerklage auch auf einen dritten erweitert wird, sog. nachträgliche subjektive Klagehäufung wird dies analog einer Klägeanderung nach §§ 263 ff. ZPO behandelt. Dabei kann oftmals Sachdienlichkeit in Betracht kommen, bspw. beim Verkehrsunfall der Widerklage gegen den Kläger und seinen Haftplichtversicherer, weil diese als Gesamtschuldner haften, § 115 I 4 VVG.
6) die isolierte Drittwiderklage ist nur ausnahmsweise zulässig (= was auch Sinn ergibt, denn hier richtet sich ein Antrag isoliert gegen einen Dritten, der nicht bislang nicht Partei des Rechtsstreites gewesen ist); Klage und Drittwiderklage müssen dazu eng miteinander verknüpft sein und es darf kein schutzwürdiges Interesse des Drittwiderbeklagten durch die Einbeziehung verletzt werden; anerkannt ist dies unter anderem in Fällen der Abtretung, der Legalzession und des Leasings.
Danke, dein Baukastensystem hilft mir schon enorm weiter; so habe ich es noch nie gesehen!
Mein Problem ist der schematische Aufbau (und sodann das strukturierte Abfassen der Entscheidungsgründe) - vielleicht habe ich aber auch ein Brett vorm Kopf..
Bei den Formulierungshilfen bei Kaiser wird z.B. die sachliche Zuständigkeit z.T. ganz am Ende geprüft. Das finde ich komisch.
Ich komme auch immer durcheinander mit der Frage von Sachdienlichkeit und wann Konnexität geprüft wird? Parteiidentität - braucht man die immer?
Bei mir ist es ganz alles ganz wirr im Kopf sofern es die Widerklage betrifft
Vielleicht klinge ich ganz amateurhaft, aber ich brauche mal jemanden, der das für mich (zumindest) vorsortiert...
Aber Danke für deine schnelle Hilfe bisher!
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Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von HeideWitzkaNRW - 28.10.2024, 22:54
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von RefNdsOL - 28.10.2024, 23:10
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von HeideWitzkaNRW - 28.10.2024, 23:26
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von RefNdsOL - 28.10.2024, 23:59
RE: Aufbau Zulässigkeit Widerklage - von Expecto Patronum - 29.10.2024, 17:17