26.10.2024, 13:31
(26.10.2024, 11:48)Praktiker schrieb: Ob der Kläger x Prozent über dem Basiszinssatz verlangt oder das ausrechnet und den absoluten Betrag hinschreibt, ist ja erst einmal egal, und wenn er sich dabei verrechnet, bekommt er trotzdem nur (ausgerechnet) x Prozent über dem Basiszinssatz. Was natürlich nicht geht, ist beides gleichzeitig für die selben Zeiträume. Er müsste also sagen: x Euro und y Prozent aus z seit dem...
Typischerweise vergisst der Kläger, die Mahnung vorzulegen oder dazu vorzutragen. Darauf würde ich dann hinweisen. Wenn allerdings unklar ist, für welchen Zeitraum er Zinsen einklagt, haben wir tatsächlich ein Substantiierungsproblem.
Wahrscheinlich war es so: der Kläger hat in Person gemahnt, ist dann zum RA. Der macht seine Kosten als Verzugsschaden geltend, rechnet die bis zu seiner Beauftragung entstandenen Zinsen aus und fordert alles außergerichtlich ein. Weil der Beklagte nicht zahlt, geht es vor Gericht, und irgendwie scheitert er daran, das alles sauber vorzutragen. Natürlich kann der Beklagte mit der Nebenforderung nicht vor der Hauptforderung in Verzug geraten, das ist alles durcheinander.
Sehr gut, dass Du da sorgfältig bist! Es ist ein Ärger, wenn man sich da durchwurstelt und in der Berufung dann alles repariert werden muss...
Und das ergibt jetzt halt keinen Sinn, denn die RA Kosten sind natürlich entstanden, nachdem die Hauptforderung entstanden ist und sich der Beklagte diesbezüglich schon im Verzug befand. Das Verzugsdatum für die Hauptforderung wird halt einen Monat später angegeben, als dass der RA Forderung, was nur dann Sinn ergeben kann, wenn entweder a) die ausgerechneten Zinsen die Zinsen sind die in dem Monat entstanden wären (dann wäre es aber falsch berechnet) oder b) beim Verzugsdatum/Beginn der Verzinsung etwas falsches angegeben wurde.
Kann man das denn dann als mangelnde Substantiierung verstehen, wenn es einfach nicht verständlich ist, was der Kläger da gemeint ist? Dann könnte ich den Anspruch auf die Zinsen hinsichtlich der Hauptforderung erstmal im Urteilsentwurf ablehnen und dann zugleich einen Hinweisbeschluss zu dem Problem entwerfen.
Letztlich "darf" der Kläger natürlich auch Verzugszinsen auch erst ab 02.06 verlangen, selbst wenn der Schuldner bspw. schon seit 01.03. im Verzug ist, das steht ihm ja im Rahmen der Dispositionsmaxime frei, aber ich bezweifle, dass das hier so gemeint ist. Außerdem ist die Frage auch, die Hauptforderung setzt sich aus gut 8 Einzelforderungen zusammen, wird aber als ein Antrag inkl. Verzugszinsen geltend gemacht, dann kann ich ja allenfalls gucken, wann für alle Forderungen also auch die letztfällige Verzug eingetreten ist und ab da zählen dann Verzugszinsen.
Danke für das Lob; ich möchte eben, dass es richtig ist und lernen wie man es richtig macht; gerade bei solchen schwieriger zu fassenden Themen wie Substantiierung u.ä. die sich wenig aus dem Gesetz ergeben, sondern mehr aus Erfahrung/Wissen/Rücksprache mit Praktikern/Lesen von Entscheidungen zur Substantiierung u.ä.
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Substantiierung - von RefNdsOL - 24.10.2024, 15:16
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