26.10.2024, 00:04
(25.10.2024, 23:12)Praktiker schrieb:(25.10.2024, 14:30)RefNdsOL schrieb:(24.10.2024, 23:20)Praktiker schrieb: Ich würde auf so etwas im Termin hinweisen und nachfragen.
Bis dahin: hast Du genügend Informationen, um Verzugszinsen vor Klageerhebung auszurechnen, zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt? Dann musst Du diesen Betrag auf jeden Fall zusprechen.
Du meinst um auszurechnen, ob ggf. der tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum die Zinsen ausgerechnet hat und für danach abstrakt hingeschrieben hat? Dann muss ich ja wahrscheinlich gucken, wie viel genau der Basiszinssatz in dem Zeitraum war und wie man das ausrechnet - wenn Parteien unnötige Arbeit bereiten.
Dann vielleicht doch einen zusätzlichen Hinweis machen jetzt, wenn man ohnehin im Termin darauf hinweisen würde?
Hinweis ist immer besser. Nur: was, wenn nichts kommt? Die gesetzlichen Zinsen (Rechner im Internet) musst Du jedenfalls zusprechen, wenn sie nicht über dem beantragten Betrag liegen und Verzug vorliegt. Nur weil die Rechnung des Klägers unklar oder falsch ist, kannst Du nicht abweisen. Das ist kein Substantiierungsproblem, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Verzugs vorgetragen sind.
Wegen der Hauptforderung fordert der Kläger halt diese X ausgerechneten Zinsen UND auf den Hauptbetrag noch Zinsen in Höhe von 5 PP über dem basiszinssatz seit ...
Das merkwürdige ist das Verzugsdatum, das da angegeben wird, finde ich halt nirgendswo in den Anlagen, warum ab dem Datum Verzug gelten soll, deswegen müssen da wohl diese ausgerechneten Zinsen mit eine Rolle spielen. Jetzt kommt das noch merkwürdigere, er fordert auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ein zzgl. der Verzugszinsen mit Beginn von einem Monat früher als die Verzugszinsen der Hauptforderung.
Jetzt habe ich mit zwei verschiedenen Rechnern im Internet ausgerechnet, ob ggf. diese ausgerechneten Zinsen, die Verzugszinsen, die in diesem einen Monat Unterschied vom angegebenen Verzinsungsdatum angefallen sind, aber das passt nicht. Es ist je nach dem welchen genauen Tag man nimmt entweder etwas drunter oder etwas drüber...
Jetzt gibt es mE zwei Möglichkeiten: Entweder man legt das so aus, dass wohl Verzugszinsen gemeint sind ab dem Datum, ab dem Verzug bestand - das widerspricht aber mE § 308 I 2 ZPO.
Also muss wohl am besten ein Hinweis her, damit der Kläger aufklärt, was da gemeint ist, das fällt mE unter § 139 I 2 ZPO.
Die Frage ist natürlich wie ich das jetzt in meinem Urteilsentwurf handhabe. Wegen § 308 I 2 ZPO darf ich ja nicht die Zinsen zu sprechen ab dem Punkt ab dem der Verzug eingetreten ist, sondern nur ab dem Moment, ab dem e
beantragt ist. Das heißt ich schreib dann wohl in dem Urteilsentwurf erstmal nur etwas zu dem, wozu ich etwas schreiben kann und zu dem anderen dann ein Hinweis, dass die rechtliche Beurteilung dieses Bestandteils des Klageantrags von weiterem Vortrag des Klägers abhängt.
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Substantiierung - von RefNdsOL - 24.10.2024, 15:16
RE: Substantiierung - von Grüneberger - 24.10.2024, 16:05
RE: Substantiierung - von RefNdsOL - 24.10.2024, 16:43
RE: Substantiierung - von Praktiker - 24.10.2024, 23:20
RE: Substantiierung - von RefNdsOL - 25.10.2024, 14:30
RE: Substantiierung - von Praktiker - 25.10.2024, 23:12
RE: Substantiierung - von RefNdsOL - 26.10.2024, 00:04
RE: Substantiierung - von Praktiker - 26.10.2024, 11:48
RE: Substantiierung - von RefNdsOL - 26.10.2024, 13:31
RE: Substantiierung - von Praktiker - 26.10.2024, 20:23
RE: Substantiierung - von RefNdsOL - 26.10.2024, 20:47