24.10.2024, 16:43
(24.10.2024, 16:05)Grüneberger schrieb:(24.10.2024, 15:16)RefNdsOL schrieb: Hey,
Eine Frage zur Substantiierung: wenn in einer Klageschrift der Kläger folgenden Antrag ankündigt, dass
1. Bekl. verurteilt wird Summe X nebst YZ ausgerechneter Zinsen sowie nebst Zinsen iHv 5 PP.. seit Datum xy
Und er zwar die Schäden auflistet, aus denen sich die Summe X zusammensetzt, sich die Voraussetzungen für die Verzugszinsen in Höhe von 5 PP jedenfalls dem Vortrag entnehmen lassen; er aber nichts zu diesen "ausgerechneten" Zinsen schreibt, iSv woher die kommen/worauf die sich beziehen. Dann wäre meine Idee jetzt folgende:
1. Im Urteilsentwurf (!) wegen mangelnder Substantiierung diese ausgerechneten Zinsen nicht zusprechen.
2. zusätzlich Hinweisbeschluss entwerfen, in dem man Kläger darauf hinweist, dass es an Substantiierung mangele oder wäre das zu konkret? Soweit ich das verstanden habe, ist jedenfalls vor der Abweisung wegen fehlender Substantiierung ein Hinweis zu erteilen.
Gibt es keinerlei Tatsachenvortrag zu dem behaupteten Zinsanspruch? Auch nicht aus den vorgelegten Anlagen zur Klage? Ein richterlicher Hinweis ist meines Erachtens bezüglich der Zinsforderung bei mangelnder Substantiierung entbehrlich, siehe § 139 II 1 ZPO. Insoweit könnte eine Abweisung ohne vorigen Hinweis ergehen, sofern es tatsächlich an substantiiertem Vortrag fehlt.
Nein, ich habe jetzt nochmal alle Anlagen (das sind viele) durchgeschaut. Aber ich verstehe nicht, woraus sich diese merkwürdigen zusätzlich "ausgerechneten" Zinsen ergeben. Ich sag mal so hier ist auch ein zweiter Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Verzinsung ab eine bestimmten Datum, wohl wegen Verzuges. Dieses Datum, ab dem Verzugszinsen gefordert werden, liegt früher, als dass der Hauptforderung - der Klägervertreter hat doch aber nicht ernsthaft für ca. 1 Monat Verzugszinsen ausgerechnet und hingeschrieben und den Rest als nebst Zinsen iHv 5 Pp.. seit Xy geschrieben?
EDIT: Ich habe nochmal geguckt. Die Verzinsung für die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ergibt Sinn, aber nicht warum die Verzinsung der Hauptforderung erst einen Monat später beginnen soll sowie diese ausgerechneten Zinsen, warum schreibt man nicht dort einfach das gleiche, also auch einfach nur wie sonst auch nebst Zinsen iHv 5 PP etc. seit xy.
Woher soll ich denn jetzt wissen, ob das meint oder ob etwas anderes gemeint ist?
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Substantiierung - von RefNdsOL - 24.10.2024, 15:16
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