24.10.2024, 08:50
(23.10.2024, 20:23)Praktiker schrieb: Die Formulierungen sind richtig und gut. Das Problem liegt anderswo: Hast Du vorab das Ergebnis geschrieben? Also: "Der Kläger ist zum Besitz berechtigt. Das ist der Fall, wenn... So liegt die Sache im Streitfall...".
Wenn ja, stimmt es. Wenn dagegen das Ergebnis vor dem Obersatz fehlt, dann ist "So liegt der Fall hier" die Conclusio in einem in der Tat verkappten Gutachtenstil.
Du müsstest also mehr von Deinem Text zitieren, damit man sich fundiert dazu äußern kann.
Also hier mal ein Beispiel aus meiner Klausur, das mir angestrichen wurde:
Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist die Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 794 I Nr. 1, 795 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Die VGK ist statthaft, wenn materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden. So liegt der Fall hier. Der Kl. macht eine materiell-rechtliche Einwendung in Form der Aufrechnung, § 389 BGB, gegen den titulierten Anspruch aus dem Vergleich vom 29.06.2023 geltend.
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Verkappter Gutachtenstil - von eskommtdaraufan - 23.10.2024, 08:48
RE: Verkappter Gutachtenstil - von advocatus diaboli - 23.10.2024, 09:42
RE: Verkappter Gutachtenstil - von Paul Klee - 23.10.2024, 09:50
RE: Verkappter Gutachtenstil - von eskommtdaraufan - 23.10.2024, 09:56
RE: Verkappter Gutachtenstil - von Paul Klee - 23.10.2024, 11:30
RE: Verkappter Gutachtenstil - von advocatus diaboli - 23.10.2024, 11:37
RE: Verkappter Gutachtenstil - von eskommtdaraufan - 23.10.2024, 11:43
RE: Verkappter Gutachtenstil - von Praktiker - 23.10.2024, 20:23
RE: Verkappter Gutachtenstil - von eskommtdaraufan - 23.10.2024, 20:36
RE: Verkappter Gutachtenstil - von eskommtdaraufan - 24.10.2024, 08:50
RE: Verkappter Gutachtenstil - von Expecto Patronum - 24.10.2024, 16:09
RE: Verkappter Gutachtenstil - von Praktiker - 24.10.2024, 23:36