23.10.2024, 17:39
(23.10.2024, 17:21)ManfredB1Wü schrieb:(23.10.2024, 17:09)RefNdsOL schrieb: Die FK § 256 I ZPO ist eine eigene Klageart so wie die Leistungsklage. Das gibt es im Verwaltungsprozessrecht ja ganz ähnlich.
§ 256 II ZPO (ZwischenFK) kann zusätzlich zu einem anderen Antrag gestellt werden oder auch (auf Beklagtenseite) auch allein im Wege der Widerklage. Für den Sinn und Zweck ist § 322 I ZPO zu beachten, dass nur der Tenor in materielle Rechtskraft erwächst.
Ein anschauliches Beispiel dazu der Verkehrsunfall mit Personenschaden und Spätfolgen:
Wenn im Verkehrsunfallprozess dem Kläger ein Schmerzengeld und SE zugesprochen wird, dann bezieht sich das auf alles, was zu dem Zeitpunkt dargelegt und ggf. bewiesen ist. Nach § 322 I ZPO erwächst dann nur der Ausspruch, dass X Betrag an Kläger gezahlt werden muss (und die Kostenentscheidung) in Rechtskraft. Nicht aber der "Grund der Verpflichtung".
Sollten sich später mit zeitlicher Verzögerung Spätfolgen zeigen o.ä., dann kann zwar neue Leistungsklage erhoben werden, es ist jedoch je nach zeitlicher Zäsur und genauer Folge nahezu unmöglich noch nachzuweisen, dass der andere zum Ersatz verpflichtet ist. Wenn zuvor im ersten Prozess aber eine ZwischenFK beantragt und zugesprochen wurde, die feststellt, dass die Verpflichtung besteht. Dann erwächst auch die gerichtlich festgestellte Verpflichtung als feststellbares Rechtsverhältnis in Rechtskraft und dieser Umstand kann dann erleichtert durch das erste Urteil nachgewiesen werden.
Vielen Dank! Das ergibt total Sinn, aber mir wird immer noch nicht der Unterschied zwischen beiden deutlich. Im obigen Beispiel mit dem Eigentum könnte ich ja eine Feststellungsklage und auch eine Zwischenfeststellungsklage erheben? Also, wann nehme ich was?
Bei der FK § 256 I ZPO ist die Feststellung einer der in § 256 I ZPO genannten Varianten dein Klageziel, dein Klageantrag. Anstatt zu Klagen, dass jemand dir 3000 EUR zahlen soll, klagst du, dass festgestellt werden soll, dass XY.
Die Zwischenfeststellungsklage ist untechnisch gesprochen eine Art FK innerhalb eines Verfahrens dem z.B.: eine Leistungsklage zugrunde liegt.
Beispiel: K schließt Darlehensvertrag mit B, der unwissend nichtig ist. K fordert bei Fälligkeit Darlehenssumme von B und klagt auf Zahlung. Wenn jetzt B darlegt und ggf. beweist, dass der Vertrag nichtig ist, wird die Klage abgewiesen. Da wird aber nur rechtskräftig über die Zahlungsverpflichtung entschieden, nicht über die Nichtigkeit des Vertrages. Dazu kann der Beklagte im Wege der Widerklage ZwischenFK erheben; damit erhält er auch eine rechtskräftige Entscheidung über das Nichtbestehen des Vertrages.
Allerdings gibt es da auch z.T. Grenzen, wann eine ZwischenFK zulässig ist.
Nachrichten in diesem Thema
Wie unterscheiden sich ZwischenFK und FK? - von ManfredB1Wü - 23.10.2024, 16:56
RE: Wie unterscheiden sich ZwischenFK und FK? - von RefNdsOL - 23.10.2024, 17:09
RE: Wie unterscheiden sich ZwischenFK und FK? - von ManfredB1Wü - 23.10.2024, 17:21
RE: Wie unterscheiden sich ZwischenFK und FK? - von RefNdsOL - 23.10.2024, 17:39
RE: Wie unterscheiden sich ZwischenFK und FK? - von Paul Klee - 23.10.2024, 19:32
RE: Wie unterscheiden sich ZwischenFK und FK? - von Praktiker - 23.10.2024, 20:17
RE: Wie unterscheiden sich ZwischenFK und FK? - von ManfredB1Wue - 25.10.2024, 13:35
RE: Wie unterscheiden sich ZwischenFK und FK? - von Praktiker - 30.10.2024, 07:52